JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.11.1992, Aktenzeichen: C-3/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein nach dem 1. Januar 1958 von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann vom Zeitpunkt des Beitritts dieses zweiten Staates zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung finden, wenn es dem EWG-Vertrag widerspricht. 2. Der Schutz der geographischen Bezeichnungen erstreckt sich auf Bezeichnungen, die gemeinhin Herkunftsangaben genannt werden und die für Erzeugnisse verwendet werden, bei denen sich nicht zeigen lässt, daß sie ihrem Herkunftsgebiet besondere geschmackliche Eigenschaften verdanken und daß sie gemäß behördlichen Qualitäts- und Fabrikationsnormen hergestellt worden sind. Solche Bezeichnungen können sich ebenso wie Ursprungsbezeichnungen bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die in den jeweiligen Orten ansässig sind, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen; sie bedürfen daher des Schutzes. 3. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn er einheimischen Erzeugnissen durch Rechtsvorschrift Bezeichnungen vorbehält, die für die Bezeichnung von Erzeugnissen beliebiger Herkunft verwendet wurden, und damit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zwingt, unbekannte oder vom Verbraucher weniger geschätzte Bezeichnungen zu verwenden. Aufgrund ihres diskriminierenden Charakters fällt eine solche Regelung nicht unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 36. 4. Ein zweiseitiges Abkommen zwischen Mitgliedstaaten über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, das, wie das französisch-spanische Abkommen vom 27. Juni 1973, im Ergebnis im Ausfuhrstaat niedergelassenen Unternehmen verbietet, im Einfuhrstaat geschützte Bezeichnungen zu verwenden, wenn ihnen eine solche Verwendung nach ihrem nationalen Recht nicht gestattet ist, und in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen verbietet, die in Rede stehenden Bezeichnungen in den beiden Vertragsstaaten zu verwenden, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EWG-Vertrag. Diese Verbote sind jedoch, soweit sie nicht für Bezeichnungen gelten, die beim Inkrafttreten des Abkommens oder später zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, gerechtfertigt, denn sie gehören zu den Ausnahmen, die Artikel 36 EWG-Vertrag zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erlaubt. Ihr Zweck, der darin besteht, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geographische Bezeichnungen eines anderen Staates der Gemeinschaft zu verwenden und damit den Ruf auszunutzen, den die Erzeugnisse der Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten genießen, dient nämlich dem Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs. Diese Verbote verstossen auch nicht gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, lautere Praktiken und herkömmliche Übungen in den anderen Mitgliedstaaten zu achten, denn diese kann nur zugunsten von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern gelten, die Bezeichnungen verwenden, die sich auf Gebiete oder Orte in einem anderen Staat beziehen. |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Vorrang - Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem später der Gemeinschaft beigetretenen Staat - Mit dem Vertrag unvereinbare Vorschriften - Unanwendbarkeit vom Zeitpunkt des Beitritts an, , 2. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Schutz der geographischen Bezeichnungen - Umfang, , (EWG-Vertrag, Artikel 36), , 3. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Vorbehalt der Verwendung von Bezeichnungen, die zuvor für Erzeugnisse beliebiger Herkunft benutzt wurden, für einheimische Erzeugnisse - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36), , 4. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Einfuhrverbot aufgrund eines Abkommens zwischen zwei Mitgliedstaaten über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Voraussetzung - Fehlende Umwandlung von Herkunftsangaben in Gattungsbezeichnungen im Herkunftsstaat, , (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36), |
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"EUGH - 10.11.1992, C-3/91" © JuraForum.de — 2003-2012
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