JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.11.1992, Aktenzeichen: C-326/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Mitgliedstaat, der das Erfordernis einer vorherigen Wohnzeit in seinem Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen für Behinderte, des garantierten Einkommens für ältere Personen und des Existenzminimums an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die seinen Rechtsvorschriften unterworfen sind, aufstellt, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere aus den Artikeln 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71, die beide für den von ihnen geregelten Bereich den Grundsatz der Gleichbehandlung eigener Staatsangehöriger und Angehöriger anderer Mitgliedstaaten enthalten. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2, |
| Stichworte: | Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Leistungen der sozialen Sicherheit - Gewährung an Angehörige anderer Mitgliedstaaten - Wohnzeitvoraussetzung - Unzulässigkeit, , (Verordnungen des Rates Nrn. 1612/68, Artikel 7 Absatz 2, und 1408/71, Artikel 3), |
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