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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.11.1981, Aktenzeichen: 29/81 



EUGH – Aktenzeichen: 29/81

Urteil vom 10.11.1981


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ZU RECHTFERTIGEN.

2. DIE AUFGABEN DES GERICHTSHOFES IM RAHMEN DES ARTIKELS 169 EWG-VERTRAG UMFASSEN VORBEHALTLICH DER KON TROLLE DER RECHTMÄSSIGKEIT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME NICHT DIE BEFUGNIS , DIE VON DER KOMMISSION NACH DIESEM ARTIKEL IN DER GENANNTEN STELLUNGNAHME FESTGESETZTE FRIST DURCH EINE ANDERE FRIST ZU ERSETZEN. ES IST - UNTER DEM GLEICHEN VORBEHALT - SACHE DER KOMMISSION ZU BEURTEILEN , OB EINEM DAHIN GEHENDEN ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS STATTGEGEBEN WERDEN SOLL.
Rechtsgebiete:RICHTLINIE 74/562
Vorschriften:RICHTLINIE 74/562 ART. 6,
Stichworte:1. MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERTRAGSVERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ), , 2. KLAGE AUF FESTSTELLUNG EINES VERTRAGSVERSTOSSES - BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - VERLÄNGERUNG DER IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME FESTGESETZTEN FRIST - BEFUGNIS DER KOMMISSION, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 ),

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