JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.10.1989, Aktenzeichen: 201/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Auslandszulage, deren Gewährung von der Festsetzung des Herkunftsorts des Betroffenen unabhängig ist, soll die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt ausserdem auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt. Demgemäß genügt die Tatsache, daß sich ein Beamter während eines Teils des Bezugszeitraums nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts nur als Student im Dienstland aufhielt, nicht, um auszuschließen, daß er dort seinen ständigen Wohnsitz hatte, wenn er sich schon zu Beginn dieses Zeitraums dort befand und sich während des ganzen Zeitraums und sogar darüber hinaus fast ununterbrochen dort aufhielt. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 4 Abs. 1 a des Anhangs VII, |
| Stichworte: | Beamte - Dienstbezuege - Auslandszulage - Zweck - Begriff des "Auslands" - Ständiger Wohnsitz am Dienstort vor Dienstantritt - Aufenthalt als Student - Unerhebliche Tatsache, , ( Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 4 Absatz 1 ), |
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