JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.09.1996, Aktenzeichen: C-61/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die ordnungsgemässe Erfuellung der der Kommission nach Artikel 155 des Vertrages obliegenden Aufgabe, für die Anwendung des Vertrages und somit für die Einhaltung von der Gemeinschaft geschlossener Übereinkünfte, die gemäß Artikel 228 des Vertrages für deren Organe und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, setzt voraus, daß sie in der Ausübung ihrer Befugnis gemäß Artikel 169 des Vertrages, die es ihr erlaubt, den Gerichtshof anzurufen, wenn ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht erfuellt, nicht behindert wird. Die Anrufung des Gerichtshofes darf daher weder vom Ergebnis einer Erörterung im Rahmen des vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses nach Artikel 113 noch gar davon abhängen, ob zuvor im Ausschuß zwischen den Mitgliedstaaten Übereinstimmung über die Auslegung der von der Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden internationalen Übereinkunft eingegangenen Verpflichtungen erzielt worden ist. 2. Eine Klage nach Artikel 169 des Vertrages kann nur auf Gründe und Angriffsmittel gestützt werden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits aufgeführt worden sind. Infolgedessen ist im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat. 3. Ist eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auslegungsbedürftig, so ist sie nach Möglichkeit so auszulegen, daß sie mit den Vorschriften des Vertrages vereinbar ist. Ausserdem ist eine Durchführungsverordnung, wenn möglich, so auszulegen, daß sie mit den Bestimmungen der Grundverordnung vereinbar ist. In gleicher Weise gebietet es der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, diese nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen. 4. Ein Mitgliedstaat, der im aktiven Veredelungsverkehr die Einfuhr von Milcherzeugnissen bewilligt, obwohl deren Zollwert unter den durch die Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse, von der Gemeinschaft genehmigt mit dem Beschluß 80/271 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973°1979 ausgehandelt wurden, vorgeschriebenen Preisen liegt, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs I und Artikel 6 Buchstabe a der Anhänge II und III dieser Übereinkunft sowie aus der Verordnung Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr. In diesem Zusammenhang fallen die in die Gemeinschaft eingeführten und in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführten Waren sowie diejenigen, die nach Abschluß eines Vorgangs der aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt würden, unter die Internationale Übereinkunft. Im übrigen gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der nach der Übereinkunft festgesetzten Mindestpreise sowohl für die Einfuhren als auch für die Ausfuhren der Teilnehmerländer. In bezug auf die Verordnung über den aktiven Veredelungsverkehr befreit die in deren Durchführung erlassene Verordnung Nr. 2228/91 Waren, die in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführt worden sind, nicht von der Anwendung der Übereinkunft, und die von der Grundverordnung aufgestellten wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind nicht erfuellt, wenn die Einfuhren nicht unter Einhaltung der erwähnten Mindestpreise durchgeführt werden. 5. Die Kommission ist im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 des Vertrages verpflichtet, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, und kann sich hierfür nicht auf irgendeine Vermutung stützen. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 1999/85 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 1999/85 Art. 5, VO (EWG) Nr. 1999/85 Art. 6, VO (EWG) Nr. 1999/85 Art. 7, VO (EWG) Nr. 1999/85 Art. 8, |
| Stichworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission - Klage auf Feststellung der Nichteinhaltung eines völkerrechtlichen Vertrages - Laufende Erörterungen im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 113 - Keine Auswirkung, , (EG-Vertrag, Artikel 113, 155, 169 und 228), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Klageschrift - Identität der Gründe und Angriffsmittel - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (EG-Vertrag, Artikel 169), , 3. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Methoden - Auslegung des abgeleiteten Rechts in Ansehung der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge, , 4. Völkerrechtliche Verträge - Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse - Aktiver Veredelungsverkehr - Bewilligung der Einfuhr von Erzeugnissen mit einem Zollwert, der unter den durch die Übereinkunft vorgeschriebenen Mindestpreisen liegt - Vertragsverletzung - Verstoß gegen die Gemeinschaftsregelung über den aktiven Veredelungsverkehr, , (Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse, Anhang I, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Anhänge II und III, Artikel 6 Buchstabe a, Verordnung Nr. 1999/85 des Rates, Verordnung Nr. 2228/91 der Kommission), , 5. Vertragsverletzungsverfahren - Nachweis der Vertragsverletzung - Obliegenheit der Kommission - Vermutungen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169), |
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"EUGH - 10.09.1996, C-61/94" © JuraForum.de — 2003-2012
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