JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.09.1996, Aktenzeichen: C-11/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ist dahin auszulegen, daß sie für die Kabelweiterverbreitung gilt. 2. Die Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ist in Anbetracht der durch ihre Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie 3 Absatz 2 vorgenommenen Aufgabenverteilung zwischen Sende- und Empfangsstaat dahin auszulegen, daß die Überprüfung der Anwendung des für die Fernsehsendungen geltenden Rechts des Sendemitgliedstaats und der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie ausschließlich dem Mitgliedstaat obliegt, in dem die Sendungen ihren Ursprung haben, und daß zweitens der Empfangsmitgliedstaat ausser in dem durch Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 geregelten Fall nicht befugt ist, insofern eine eigene Kontrolle auszuüben. Folglich verstösst ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie, wenn er ° eine Regelung beibehält, nach der die Kabelweiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten vorher genehmigt werden muß, ° eine Regelung beibehält, nach der die Kabelweiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten, die besonders an seine Fernsehzuschauer gerichtete kommerzielle Werbung oder Teleshopping-Sendungen enthalten, vorher ausdrücklich genehmigt werden muß und diese Genehmigung an Bedingungen geknüpft ist. 3. Ein Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der Bestimmungen des Vertrages durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken. 4. Zwar wird der Gegenstand der nach Artikel 169 des Vertrages erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen, jedoch kann dieses Erfordernis nicht so weit gehen, daß in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu verlangen ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, daß die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 03.10.1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 169, EG-Vertrag Art. 5, EG-Vertrag Art. 128, Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 03.10.1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit Art. 2 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Geltungsbereich - Kabelweiterverbreitung von Programmen - Einbeziehung, , (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 1 Buchstabe a und 2 Absatz 2), , 2. Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie - Dem Sendemitgliedstaat obliegende Überprüfung - Überprüfung durch den Empfangsmitgliedstaat mittels einer vom Kabelbetreiber für die Weiterverbreitung einzuholenden Genehmigung - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 2), , 3. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Einseitige Maßnahme - Verbot, , 4. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung während des Vorverfahrens - Rein formale Anpassung der Rügen nach dem Erlaß der mit Gründen versehenen Stellungnahme wegen Änderung der nationalen Rechtsvorschriften - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169), |
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