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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.07.2003, Aktenzeichen: C-87/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-87/01 P

Urteil vom 10.07.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die außergerichtliche Aufrechnung als Modus der Zahlung und als Mechanismus, der das gleichzeitige Erlöschen zweier gegenseitiger Forderungen bewirkt, kann, sofern sie nach dem Gemeinschaftsrecht tatsächlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, nicht von einer Verpflichtung der Kommission im Rahmen der Ausführung des Haushalts der Gemeinschaft abhängig gemacht werden, sich zuvor zu vergewissern, ob die Verwendung der fraglichen Gemeinschaftsmittel gemäß ihrer Zweckbestimmung und die Durchführung der Aktionen, für die sie vergeben worden sind, trotz der beabsichtigten Aufrechnung gewährleistet bleiben. Daher kann eine Entscheidung der Kommission, durch die eine Forderung der Kommission gegen als Gemeinschaftszuschüsse geschuldete Beträge aufgerechnet wird, nicht deshalb für nichtig erklärt werden, weil sie diese vorherige Verpflichtung missachtet habe.

( vgl. Randnrn. 29, 33 )

2. Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften können zwischen einer Behörde und einem Wirtschaftsteilnehmer gegenseitige Forderungen begründen, die sich zur Aufrechnung eignen. Da eine außergerichtliche Aufrechnung von Forderungen, die zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen, das gleichzeitige Erlöschen beider Forderungen bewirkt, kann sie jedoch nur stattfinden, wenn sie den Voraussetzungen beider Rechtsordnungen genügt. Insbesondere muss bei einer solchen Aufrechnung für jede der betroffenen Forderungen stets sichergestellt sein, dass die Voraussetzungen, die nach der für sie jeweils geltenden Rechtsordnung für die Aufrechnung bestehen, nicht missachtet werden. Insoweit ist der Umstand, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache bei den fraglichen Rechtsordnungen um die Gemeinschaftsrechtsordnung und die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats handelt, unerheblich. Insbesondere wird die gleichwertige Geltung dieser Rechtsordnungen für eine etwaige Aufrechnung nicht durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt.

Folglich ist eine Entscheidung der Kommission, durch die eine Forderung der Kommission gegen als Gemeinschaftszuschüsse geschuldete Beträge aufgerechnet wird, die erlassen wurde, obwohl für eine der fraglichen Forderungen nach den Vorschriften der für sie geltenden Rechtsordnung das Erlöschen durch die erklärte Aufrechnung offensichtlich ausgeschlossen war, wegen fehlender Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären, ohne dass sie im Hinblick auf die für die andere Forderung geltenden Vorschriften geprüft zu werden braucht.

( vgl. Randnrn. 56, 61-62, 64 )
Rechtsgebiete:EG-Satzung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49,
Stichworte:1. Kommission - Zuständigkeiten - Ausführung des Gemeinschaftshaushalts - Entscheidung, durch die eine Forderung der Kommission gegen als Gemeinschaftszuschüsse geschuldete Beträge aufgerechnet wird - Keine Verpflichtung, zuvor sicherzustellen, dass trotz der beabsichtigten Aufrechnung die Gemeinschaftsmittel gemäß ihrer Zweckbestimmung verwendet und die Aktionen, für die die streitigen Beträge vergeben worden waren, durchgeführt werden, , 2. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Aufrechnung - Außergerichtliche Aufrechnung von Forderungen, die zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen - Verpflichtung zur Beachtung der Anforderungen beider Rechtsordnungen - Entscheidung, durch die eine Forderung der Kommission gegen als Gemeinschaftszuschüsse geschuldete Beträge aufgerechnet wird - Missachtung der Voraussetzungen, die nach der für eine der Forderungen geltenden Rechtsordnung bestehen - Rechtswidrigkeit,

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