JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.07.2003, Aktenzeichen: C-472/00 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Daraus folgt, dass entscheidend für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, nicht der einzelfallbezogene Charakter des betreffenden Rechtsakts ist, sondern der Gestaltungsspielraum des Organs bei seinem Erlass. ( vgl. Randnrn. 25-27 ) 2. Nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2026/97 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist die Kommission zwar zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die von einem Unternehmen eines Drittlandes in die Gemeinschaft exportierten Erzeugnisse befugt, allerdings unter der Voraussetzung, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Verpflichtung, einen Mindestpreis einzuhalten, verletzt wurde, und dass die Entscheidung über die Einführung der Zölle auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen getroffen wird. Die Kommission verhält sich daher in einer Weise, die als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift anzusehen ist, der eine der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfuellt, wenn sie sich bei der Einführung solcher Zölle einzig und allein auf die Prüfung eines Berichts der betroffenen Exportfirma stützt, der die Annahme begründete, dass diese Firma ihrer Verpflichtung, einen Mindestpreis einzuhalten, nachgekommen war, den die Kommission aber aus eigenem Antrieb geändert hatte, ohne die Firma nach möglichen Auswirkungen ihres einseitigen Vorgehens auf die Zuverlässigkeit der von dieser erteilten Auskünfte zu befragen. ( vgl. Randnrn. 29-31 ) 3. Aus den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daraus folgt, dass der Gerichtshof, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, die Tatsachenwürdigung des Gerichts nicht nachprüfen kann. ( vgl. Randnr. 45 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 8 Abs. 10, Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 13 Abs. 10, EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - Gestaltungsspielraum des Organs beim Erlass des Rechtsakts, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG), , 2. Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Exporte einer Firma, die Verpflichtungen über Mindestausfuhrpreise eingegangen war - Einführung trotz eines Berichts der betroffenen Firma, aus dem sich die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen ergab, den die Kommission aber ohne vorherigen Kontakt mit der Firma einseitig geändert hatte - Haftung der Gemeinschaft begründet, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG), , 3. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58), |
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