JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.07.2003, Aktenzeichen: C-246/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 über den Führerschein wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen aufgestellt. Bei dieser Anerkennung, die ohne jede Formalität erfolgen muss, handelt es sich um eine klare und unbedingte Verpflichtung, und die Mitgliedstaaten verfügen nicht über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Sobald die Registrierung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dadurch obligatorisch wird, dass dem Inhaber dieses Führerscheins eine Sanktion droht, wenn er nach seiner Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ein Fahrzeug führt, ohne dass er seinen Führerschein hat registrieren lassen, ist diese Registrierung als Formalität anzusehen und verstößt demnach gegen Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie. ( vgl. Randnrn. 60-62 ) 2. Die Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, um von der ihm durch Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/439 über den Führerschein verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der Besteuerung anzuwenden sowie auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen, dürfen die Inanspruchnahme der Freizügigkeit und die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen nicht behindern oder weniger attraktiv machen, und diese Maßnahmen müssen, falls sie dies gleichwohl bewirken, ohne Diskriminierung angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. ( vgl. Randnr. 66 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung, Wegenverkeerswet (Gesetz über den Straßenverkehr) vom 21. April 1994 in der geänderten Fassung (Niederlande), Reglement Rijbewijzen (Verordnung über den Führerschein) vom 28. Mai 1996 in der durch die Verordnung vom 18. Juni 1996 geänderten Fassung (Niederlande) |
| Vorschriften: | Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung Art. 1 Abs. 2, Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung Anhang III Nummer 4, Wegenverkeerswet (Gesetz über den Straßenverkehr) vom 21. April 1994 in der geänderten Fassung (Niederlande), Reglement Rijbewijzen (Verordnung über den Führerschein) vom 28. Mai 1996 in der durch die Verordnung vom 18. Juni 1996 geänderten Fassung (Niederlande), |
| Stichworte: | 1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Führerschein - Richtlinie 91/439 - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine, , (Richtlinie 91/439 des Rates, Artikel 1 Absatz 2), , 2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Führerschein - Richtlinie 91/439 - Dem Mitgliedstaat, der den Führerschein nicht ausgestellt hat, eröffnete Befugnis, bestimmte seiner nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden - Grenzen, , (Richtlinie 91/439 des Rates, Artikel 1 Absatz 3), |
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"EUGH - 10.07.2003, C-246/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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