JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.07.2003, Aktenzeichen: C-165/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Modalitäten der Vertretung der örtlichen Bediensteten eines Gemeinschaftsorgans und der Vertretung ihrer Interessen gehören nicht zu den Beschäftigungsbedingungen" im Sinne des Artikels 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften; sie sind vielmehr in Artikel 9 und Anhang II des Statuts in Verbindung mit Artikel 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abschließend geregelt. Folglich schließt die Verweisung in Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf die Vorschriften und Gepflogenheiten, die am Ort der dienstlichen Verwendung der örtlichen Bediensteten bestehen, nicht das an diesem Ort geltende nationale Recht der Mitsprache der Arbeitnehmer in dem sie beschäftigenden Unternehmen ein. Artikel 9 und Anhang II des Statuts sowie Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten stehen somit der Anwendung des österreichischen Rechts über die Betriebsverfassung, wonach ein Betriebsrat zu bilden ist, der die Interressen der Beschäftigten vertreten und verteidigen soll, auf die bei der Vertretung der Kommission in Österreich beschäftigten örtlichen Bediensteten entgegen. ( vgl. Randnrn. 46-47, 52 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAGBeamtStat, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, Arbeitsverfassungsgesetz (Betriebsverfassung) (Österreich) |
| Vorschriften: | EWG/EAGBeamtStat Art. 9, EWG/EAGBeamtStat Anhang II, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 79, Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, Arbeitsverfassungsgesetz (Betriebsverfassung) (Österreich), |
| Stichworte: | Beamte - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Örtliche Bedienstete - Anwendbarkeit der am Beschäftigungsort geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen - Ausschluss, , (Beamtenstatut, Artikel 9, Anhang II, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 7 und 79), |
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"EUGH - 10.07.2003, C-165/01" © JuraForum.de — 2003-2012
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