JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.07.2003, Aktenzeichen: C-15/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Beschluss, mit dem die Modalitäten der Zusammenarbeit der Europäischen Investitionsbank mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Übermittlung von Informationen über etwaige betrügerische Handlungen und die Durchführung von Untersuchungen solcher Handlungen innerhalb der Bank festgelegt werden, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Rates der Gouverneure und nicht in den des Direktoriums. Ein solcher Beschluss kann nämlich weder zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Bank" im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 der Satzung der Europäischen Investitionsbank gehören, noch allgemein in den eigenen Zuständigkeitsbereich des Direktoriums fallen. Außerdem ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h dieser Satzung, dass innerhalb der Bank grundsätzlich der Rat der Gouverneure die interne Organisationsgewalt hat, und er ist daher befugt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das reibungslose Arbeiten der Dienststellen der Bank im Interesse ihrer ordnungsgemäßen Verwaltung zu gewährleisten. Dies ist bei der Aufstellung von Verfahren durch ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft, mit denen die Ordnungsmäßigkeit der internen Vorgänge kontrolliert wird, der Fall, die das reibungslose Arbeiten der Dienststellen gewährleisten soll und geeignet ist, in den Bereich der internen Organisation dieses Organs oder dieser Einrichtung zu fallen, unter Beachtung der Grenzen, die vom Gemeinschaftsrecht gezogen sind. ( vgl. Randnrn. 66-68, 70 ) 2. Dadurch, dass die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank in Artikel 237 Buchstabe b EG der Kontrolle durch den Gerichtshof unterworfen werden, soll insbesondere gewährleistet werden, dass alle von der Bank erlassenen Rechtsakte, die in den Zuständigkeitsbereich dieses Rates fallen, dem Gerichtshof unterbreitet werden können. Eine Auslegung dieser Bestimmung, wonach ein solcher Rechtsakt nur deshalb nicht nach dieser Bestimmung angefochten werden könnte, weil er von einem anderen Organ der Bank, wie z. B. dem Direktorium, erlassen wurde, würde auf ein Ergebnis hinauslaufen, das dem Geist dieser Bestimmung zuwiderliefe, und zwar unabhängig davon, ob der Erlass des fraglichen Rechtsakts die Folge einer bewussten Umgestaltung des Beschlussfassungsverfahrens seitens der Bank ist. Eine solche Auslegung würde außerdem verkennen, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft ist, in der weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle darauf hin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem EG-Vertrag, stehen, und dass mit diesem Vertrag ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden ist, innerhalb dessen dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist. Denn auch wenn die Europäische Investitionsbank kein Organ der Europäischen Gemeinschaft ist, stellt sie eine durch den EG-Vertrag errichtete und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaftseinrichtung dar und unterliegt aus diesem Grund der Kontrolle durch den Gerichtshof, insbesondere nach Maßgabe des Artikels 237 Buchstabe b EG. ( vgl. Randnrn. 73-75 ) 3. Der Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) erstreckt sich auf die Europäische Investitionsbank. Die Wendung durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffene Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen" in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnungen ist dahin auszulegen, dass die Europäische Investitionsbank, die eine durch den EG-Vertrag errichtete und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaftseinrichtung darstellt, von ihr erfasst wird. Weder aus der Präambel noch aus den Vorschriften dieser Verordnungen ergibt sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in irgendeiner Weise zwischen den verschiedenen durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen oder Ämtern und Agenturen hätte unterscheiden wollen. Die siebte Begründungserwägung dieser Verordnungen weist vielmehr ausdrücklich auf die Notwendigkeit hin, den Bereich der internen Untersuchungen des OLAF auf alle" diese Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen auszudehnen. ( vgl. Randnrn. 97-99 ) 4. Dass der Europäischen Investitionsbank eine funktionelle und institutionelle Autonomie zuerkannt wird, hat nicht zur Folge, dass sie völlig von den Gemeinschaften gesondert und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen wäre. Vielmehr folgt insbesondere aus Artikel 267 EG, dass die Bank zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen soll und somit kraft EG-Vertrags in den Rahmen der Gemeinschaft fällt. Der Europäischen Investitionsbank kommt folglich eine Doppelnatur in dem Sinne zu, dass sie einerseits hinsichtlich ihrer Geschäftsführung, insbesondere im Rahmen ihrer Kapitaloperationen, unabhängig, andererseits hinsichtlich ihrer Ziele mit der Europäischen Gemeinschaft eng verbunden ist. ( vgl. Randnr. 102 ) 5. Artikel 248 Absätze 1 und 3 EG sowie Artikel 14 der Satzung der Europäischen Investitionsbank, die im Wesentlichen die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Rechnungsführung zum Gegenstand haben, präjudizieren nicht die Frage der Anwendbarkeit einer Untersuchungsregelung auf die Europäische Investitionsbank, die wie die auf der Grundlage der Artikel 280 EG und 203 EA mit den Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingeführte Regelung speziell die Nachprüfung von Verdachtsmomenten in Bezug auf Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften ermöglichen soll. Eine solche Untersuchungsregelung ist nämlich in keiner Weise mit einer Prüfung der Jahresabschlüsse oder der Rechnungsführung der betreffenden Einheit gleichzusetzen. ( vgl. Randnr. 105 ) 6. Weder der Umstand, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) von der Kommission errichtet und unter den mit dem Beschluss 1999/352 festgelegten Bedingungen in deren administrative und budgetäre Strukturen eingebunden wurde, noch die Tatsache, dass eine derartige aus der Sicht der Europäischen Investitionsbank externe Einrichtung vom Gemeinschaftsgesetzgeber unter den mit den Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des OLAF festgelegten Bedingungen Untersuchungsbefugnisse erhalten hat, ist als solche geeignet, die funktionelle Autonomie und den Ruf der Europäischen Investitionsbank auf den Finanzmärkten zu beeinträchtigen. Die mit diesen Verordnungen eingeführte Regelung ist nämlich von dem festen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers getragen, die Gewährung der dem OLAF übertragenen Befugnisse zum einen von Garantien abhängig zu machen, die dessen strikte Unabhängigkeit insbesondere gegenüber der Kommission sichern, und zum anderen von der vollständigen Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für deren sonstige Bedienstete. Die Ausübung dieser Befugnisse unterliegt verschiedenen Regeln und spezifischen Garantien, während ihr Gegenstand klar abgegrenzt ist. Die vom OLAF gegebenenfalls durchgeführten internen Untersuchungen haben außerdem unter den Bedingungen und nach den Modalitäten zu erfolgen, die in den von den einzelnen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen zu erlassenden einschlägigen Beschlüssen vorgesehen sind, so dass nicht auszuschließen ist, dass etwaige Besonderheiten, die sich aus der Banktätigkeit der Europäischen Investitionsbank ergeben, gegebenenfalls von dieser beim Erlass eines solchen Beschlusses berücksichtigt werden, wobei die Bank die Erforderlichkeit der von ihr insoweit angeordneten Beschränkungen nachzuweisen hat. ( vgl. Randnrn. 106-109 ) 7. Der Ausdruck finanzielle Interessen der Gemeinschaft" in Artikel 280 EG ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die in den Gemeinschaftshaushalt fallenden, sondern grundsätzlich auch diejenigen Einnahmen und Ausgaben umfasst, die in den Haushalt anderer durch den EG-Vertrag geschaffener Einrichtungen oder Ämter und Agenturen fallen. Denn diese Wendung ist dem Artikel 280 EG eigen und unterscheidet sich von der Terminologie, die in den anderen Bestimmungen des Titels II des Fünften Teils des EG-Vertrags verwendet wird, in denen stets auf den Haushalt" der Europäischen Gemeinschaft Bezug genommen wird. Der Ausdruck finanzielle Interessen der Gemeinschaft" ist außerdem offenbar weiter als der der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft" insbesondere in Artikel 268 EG. Schließlich legt schon die Tatsache, dass eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur auf dem EG-Vertrag beruht, nahe, dass diese Stelle geschaffen wurde, um zur Erreichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaft beizutragen, und fügt sie in die Gemeinschaftsrechtsordnung ein, so dass die Mittel, über die sie aufgrund des EG-Vertrags verfügt, ihrem Wesen nach von eigenem unmittelbarem Interesse für die Gemeinschaft sind. Die Europäische Investitionsbank fügt sich aufgrund des EG-Vertrags in den Gemeinschaftsrahmen ein, und ihre Mittel und deren Verwendung sind für die Europäische Gemeinschaft und deren Ziele von offenkundigem finanziellem Interesse. Daher erfasst die Wendung finanzielle Interessen der Gemeinschaft" in Artikel 280 EG auch die Mittel und Ausgaben der Europäischen Investitionsbank. ( vgl. Randnrn. 120-125 ) 8. Die Verfasser des Vertrages von Amsterdam haben dadurch, dass sie in Artikel 280 EG die in dessen Absätzen 1 und 4 enthaltenen Regelungen aufgenommen haben, eindeutig die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft stärken wollen, insbesondere, indem sie der Europäischen Gemeinschaft eigens die Aufgabe übertragen haben, ebenso wie die Mitgliedstaaten diesen Betrug und diese Unregelmäßigkeiten zu bekämpfen" durch Maßnahmen", die abschreckend" sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz" bewirken. Dass gemäß Artikel 280 Absatz 1 EG Maßnahmen nach diesem Artikel ergriffen werden, bedeutet keineswegs, dass zur Bestimmung des Umfangs der entsprechenden Gemeinschaftszuständigkeit nur auf die nachstehenden Absätze dieses Artikels, insbesondere Absatz 4, verwiesen würde. Artikel 280 Absatz 4 EG ist nämlich so zu verstehen, dass er die Festlegung der Gemeinschaftszuständigkeit vervollständigt und bestimmte Bedingungen für deren Ausübung aufstellt. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass sich Artikel 280 Absatz 4 EG insbesondere auf das Erfordernis bezieht, zu einem effektiven und gleichwertigen Schutz in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht als Zeichen eines stillschweigenden Willens der Verfasser des Vertrages von Amsterdam verstanden werden, dass dem Vorgehen der Europäischen Gemeinschaft eine so grundlegende zusätzliche Schranke wie ein Verbot auferlegt werden soll, Betrügereien und andere Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit normativen Maßnahmen zu bekämpfen, die die durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen betreffen. Neben dem Umstand, dass sich eine solche Beschränkung der Gemeinschaftszuständigkeit nicht aus dem Wortlaut von Artikel 280 EG ergibt, wäre sie kaum mit den Zielen dieser Bestimmung vereinbar. Für einen effektiven Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft ist nämlich unabdingbar, dass die Abschreckung und die Bekämpfung von Betrügereien und anderen Unregelmäßigkeiten auf allen Ebenen erfolgen, auf denen diese Interessen durch solche Phänomene beeinträchtigt werden können, und es kann häufig vorkommen, dass in diese bekämpften Phänomene gleichzeitig Handelnde auf verschiedenen Ebenen verwickelt sind. ( vgl. Randnrn. 131-135 ) 9. Da in Artikel 183a EA der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Atomgemeinschaft als eigenständiges Ziel zum Ausdruck kommt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verordnung Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die die Bekämpfung von Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Atomgemeinschaft bezweckt, nicht erlassen worden sei, um eines der Ziele dieser Gemeinschaft zu verwirklichen, und dass sie daher nicht auf der Grundlage von Artikel 203 EA habe ergehen können. ( vgl. Randnrn. 140, 143-144 ) 10. Die Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) können nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für unanwendbar auf die Europäische Investitionsbank erklärt werden. Der Gemeinschaftsgesetzgeber begeht nämlich keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn er davon ausgeht, dass es erforderlich sei, zur Stärkung der Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften einen Kontrollmechanismus einzuführen, der bei ein und derselben Einrichtung zentralisiert ist, spezialisiert ist und von dem in unabhängiger und einheitlicher Weise gegenüber den verschiedenen durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen Gebrauch gemacht wird, und zwar ungeachtet des Vorhandenseins eigener Kontrollmechanismen in diesen Organen, Einrichtungen oder Ämtern und Agenturen. Insoweit unterscheidet sich die dem OLAF übertragene Untersuchungsaufgabe aufgrund ihrer spezifischen Natur und ihres spezifischen Gegenstands von der allgemeinen Prüfung der Jahresabschlüsse, mit der insbesondere der Rechnungshof und der Prüfungsausschuss der Europäischen Investitionsbank betraut sind. Außerdem darf der Gemeinschaftsgesetzgeber annehmen, dass unabgestimmte Kontrollmechanismen, die auf der Ebene der durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organe, Einrichtungen oder Ämter und Agenturen eingeführt würden und deren Bestehen wie Modalitäten dem Ermessen jeder einzelnen dieser Stellen überlassen blieben, im Hinblick auf die verfolgten Ziele keine Lösung darstellen, deren Grad an Effektivität mit dem vergleichbar wäre, den eine Regelung bieten könnte, mit der die Untersuchungsaufgabe bei ein und derselben spezialisierten und unabhängigen Einrichtung zentralisiert wird. ( vgl. Randnrn. 150, 166-168, 171 ) 11. Der Beschluss des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999 über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verstößt gegen die Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des OLAF, insbesondere deren Artikel 4, und überschreitet die Grenzen der organisatorischen Autonomie, die der Bank auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung verblieben ist, denn im Licht seiner Präambel gesehen liegt diesem Beschluss die falsche Prämisse zugrunde, dass diese Verordnungen der Bank gegenüber nicht anwendbar seien, und er ist demzufolge vom Willen der Bank getragen, die Betrugsbekämpfung innerhalb der Bank abschließend zu organisieren und dabei bestimmte Formen einer beschränkten operationellen Zusammenarbeit mit dem OLAF zu entwickeln, wodurch die Anwendung der mit diesen Verordnungen eingeführten Regelungen abgelehnt und, anstatt den Beschluss im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 Unterabsatz 2 und 6 dieser Verordnungen zu erlassen, eine gesonderte Regelung für die Bank eingeführt wurde. ( vgl. Randnrn. 184-186 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EAG-Vertrag, Satzung der EIB, Beschluss 1999/352/EG, Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 237 Buchst. b, EG-Vertrag Art. 280, EG-Vertrag Art. 267, EG-Vertrag Art. 248, EAG-Vertrag Art. 183a, EAG-Vertrag Art. 203, Satzung der EIB, Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999, Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), |
| Stichworte: | 1. Europäische Investitionsbank - Interne Organisationsbefugnis - Beschluss über die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Zuständigkeit des Rates der Gouverneure, , (Satzung der Europäischen Investitionsbank, Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h und 13 Absatz 3), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen der Europäischen Investitionsbank - Handlungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Rates der Gouverneure fallen - Einbeziehung - Erlass durch ein anderes Organ der Bank - Unerheblich, , (Artikel 237 Buchstabe b EG), , 3. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des OLAF - Anwendungsbereich - Europäische Investitionsbank - Einbeziehung, , (Verordnungen Nrn. 1073/1999, Artikel 1 Absatz 3, und 1074/1999, Artikel 1 Absatz 3 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 4. Europäische Investitionsbank - Autonomie - Umfang, , (Artikel 267 EG), , 5. Europäische Investitionsbank - Kontrollen, die bei der Bank vorgenommen werden können - Unterscheidung nach dem Gegenstand der Kontrollen - Anwendung der Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) nicht ausgeschlossen durch die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Rechnungsführung, , (Artikel 248 Absätze 1 und 3 EG und 280 EG, Satzung der Europäischen Investitionsbank, Artikel 14, Artikel 203 EA, Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 6. Europäische Investitionsbank - Autonomie - Anwendung der Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Vereinbarkeit, , (Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 7. Finanzvorschriften - Finanzielle Interessen der Gemeinschaft - Begriff - Mittel und Ausgaben der Europäischen Investitionsbank - Einbeziehung, , (Artikel 280 EG), , 8. Finanzvorschriften - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft - Artikel 280 EG - Gegenstand - Bedeutung - Erlass normativer Maßnahmen, die zur Anwendung innerhalb der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen der Gemeinschaft bestimmt sind - Einbeziehung, , (Artikel 280 EG), , 9. Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Verordnung Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Artikel 203 EA, , (Artikel 183a EA und 203 EA, Verordnung Nr. 1074/1999 des Rates), , 10. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des OLAF - Kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, was die Einbeziehung der Europäischen Investitionsbank in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen anbelangt, , (Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 11. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 über die Untersuchungen des OLAF - Verletzung durch den Beschluss des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999 über die Zusammenarbeit mit dem OLAF, , (Verordnungen Nrn. 1073/1999 und 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Beschluss des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999), |
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