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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.07.2001, Aktenzeichen: C-315/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-315/99 P

Urteil vom 10.07.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es ist allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz unterliegt, sofern weder dem Gericht vorgelegte Beweismittel entstellt worden sind noch sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt.

( vgl. Randnr. 19 )

2. Das Recht auf Anhörung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dessen Wahrung vom Gerichtshof zu sichern ist. Er gilt für jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden.

Die Verabschiedung und die Veröffentlichung der Berichte des Rechnungshofes sind zwar keine Entscheidungen, durch die die Rechte der darin genannten Personen unmittelbar beeinträchtigt werden, können für diese aber so folgenschwer sein, dass den Betroffenen vor der endgültigen Verabschiedung der Berichte Gelegenheit gegeben werden muss, zu den darin enthaltenen Punkten, in denen sie namentlich genannt sind, Stellung zu nehmen.

( vgl. Randnrn. 28-29 )

3. Der Rechnungshof ist aufgrund besonderer Umstände, etwa wenn ein schwerwiegender Fall vorliegt oder eine Verwechslungsgefahr besteht, durch die Drittinteressen beeinträchtigen werden könnten, berechtigt, Personen, die grundsätzlich nicht seiner Überwachung unterliegen, in seinen Berichten namentlich zu nennen, sofern diesen Personen ein Recht auf Anhörung zugestanden wird.

In einem solchen Fall prüft der mit der Klage befasste Gemeinschaftsrichter, ob die namentliche Nennung im Hinblick auf das mit der Veröffentlichung des Berichts verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig war. Die umfassende Nachprüfungsbefugnis, die er dabei ausübt, fällt unter seine freie Würdigung des Sachverhalts, die im Rechtsmittelverfahren nicht angreifbar ist, sofern weder die getroffenen Tatsachenfeststellungen unrichtig sind noch der Akteninhalt entstellt worden ist.

( vgl. Randnrn. 40-41 )
Rechtsgebiete:EG-Satzung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Überprüfung der Würdigung von Beweismaterial durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verfahrensrechte - Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens - Beachtung bei der Verabschiedung und Veröffentlichung der Berichte des Rechnungshofes, , 3. Rechnungshof - Berichte - Namentliche Nennung von Dritten in einem Bericht - Voraussetzungen - Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter - Umfang,

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