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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.07.1997, Aktenzeichen: C-373/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-373/95

Urteil vom 10.07.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen des Ersatzes des Schadens, der Arbeitnehmern durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entstanden ist, die verspätet erlassenen Durchführungsmaßnahmen einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen oder sonstigen Begrenzungen der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtung rückwirkend anwenden, sofern die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darauf zu achten, daß der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemässe und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht das Vorliegen zusätzlicher Einbussen dartun, die ihnen dadurch entstanden sind, daß sie nicht rechtzeitig in den Genuß der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese wären sie ebenfalls zu entschädigen.

6 Der Begriff "Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers", der nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 bestimmt, welche nichterfuellten Ansprüche Gegenstand der in der Richtlinie vorgesehenen Garantie sind, ist so auszulegen, daß er den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung bezeichnet, wobei die garantierte Leistung nicht vor der Entscheidung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder - bei unzureichender Vermögensmasse - der Feststellung der endgültigen Schließung des Unternehmens gewährt werden kann. Diese Auslegung berücksichtigt sowohl die soziale Zielsetzung der Richtlinie als auch die Notwendigkeit, die Referenzzeiten, an die die Richtlinie Rechtswirkungen knüpft, eindeutig festzusetzen.

Wenn nämlich der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von der Erfuellung der Voraussetzungen der "Zahlungsunfähigkeit" gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, insbesondere von der Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung, abhängig ist, die lange Zeit nach dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ergehen kann, so könnte die Richtlinie die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nichterfuellten Ansprüche unter Berücksichtigung der zeitlichen Grenzen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 niemals garantieren, und zwar aus Gründen, die in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten der Arbeitnehmer stuenden.

7 Ein Mitgliedstaat darf nach den Artikeln 4 Absatz 3 und 10 der Richtlinie 80/987 den gleichzeitigen Bezug der durch die Richtlinie garantierten Beträge und einer Entschädigung, die der Sicherstellung des Lebensunterhalts eines entlassenen Arbeitnehmers in den drei Monaten dient, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgen, nicht ausschließen. Denn eine solche Entschädigung beruht nicht auf Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, da sie begrifflich erst nach der Entlassung des Arbeitnehmers gezahlt wird und daher nicht der Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachter Leistungen dient.

8 Nach dem Zweck der Richtlinie 80/987 bedeutet der Begriff "die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses" in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie drei Kalendermonate, so daß er den Zeitraum zwischen dem in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie genannten Tag und dem Tag des dritten vorausgegangenen Monats umfasst, der duch seine Zahl dem erstgenannten Tag entspricht. Die Begrenzung der Garantie auf die letzten drei Kalendermonate ohne Rücksicht darauf, auf welchen Monatstag der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie genannte Zeitpunkt fällt, könnte nämlich Nachteile für die von der Richtlinie begünstigten Personen zur Folge haben, falls die Zahlungsunfähigkeit im Laufe eines Kalendermonats eintritt.
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 80/987/EWG, it. Decreto Legislativo Nr. 80
Vorschriften:EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Richtlinie 80/987/EWG Art. 2, Richtlinie 80/987/EWG Art. 3 Abs. 2, Richtlinie 80/987/EWG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 80/987/EWG Art. 4 Abs. 3, Richtlinie 80/987/EWG Art. 10, it. Decreto Legislativo Nr. 80 Art. 2 Abs. 7, it. Decreto Legislativo Nr. 80 Art. 2 Abs. 4,
Stichworte:1 Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie - Pflicht zum Ersatz des den einzelnen entstandenen Schadens - Umfang der Wiedergutmachung - Rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie - Ausreichende Wiedergutmachung - Voraussetzungen, , (Richtlinie 80/987 des Rates), , 2 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Bestimmung der nichterfuellten Ansprüche, die Gegenstand der Garantie sind - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Begriff, , (Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2), , 3 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Nationale Rechtsvorschriften, die den gleichzeitigen Bezug der durch die Richtlinie garantierten Beträge und einer Entschädigung, die nach der Entlassung des Arbeitnehmers gewährt wird, ausschließen - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10), , 4 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie garantiertes Arbeitsentgelt - Zeitraum der drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses - Berechnungsgrundlage - Kalendermonat, , (Richtlinie 80/987 des Rates, Artikel 4 Absatz 2),

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