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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.07.1969, Aktenzeichen: 9-69 



EUGH – Aktenzeichen: 9-69

Urteil vom 10.07.1969


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ES GEHÖRT IN DER REGEL NICHT ZUR AUSÜBUNG DER AMTSTÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 188 ABSATZ 2 EAG-VERTRAG, WENN EIN BEDIENSTETER DER GEMEINSCHAFT BEI DER VERRICHTUNG SEINES DIENSTES SEINEN PRIVATEN KRAFTWAGEN BENUTZT. ANDERS IM FALLE HÖHERER GEWALT ODER SO ZWINGENDER AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE, DASS OHNE DIE BENUTZUNG EINES PRIVATEN BEFÖRDERUNGSMITTELS DURCH DEN BEDIENSTETEN DIE GEMEINSCHAFT DIE IHR ÜBERTRAGENEN AUFGABEN NICHT HÄTTE ERFÜLLEN KÖNNEN.
Rechtsgebiete:EWG-VERTRAG
Vorschriften:EWG-VERTRAG ART. 188 ABS. 2, EWG-VERTRAG ART. 151,
Stichworte:EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - ERSATZ DER VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IN AUSÜBUNG IHRER AMTSTÄTIGKEIT VERURSACHTEN SCHÄDEN - FÜHREN EINES PRIVATEN KRAFTWAGENS DURCH EINEN BEDIENSTETEN WÄHREND DES DIENSTES - IN DER REGEL KEINE ZUR AUSÜBUNG DER AMTSTÄTIGKEIT DIESES BEDIENSTETEN GEHÖRENDE TÄTIGKEIT, , ( EAG-VERTRAG, ARTIKEL 188 ),

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