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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.05.1978, Aktenzeichen: 132-77 



EUGH – Aktenzeichen: 132-77

Urteil vom 10.05.1978


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE VERORDNUNG NR. 1608/74 HAT DIE ANWENDUNG DER BILLIGKEITSKLAUSEL GRUNDSÄTZLICH DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN UND DIESEN EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINGERÄUMT , DER IHNEN DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN GEBRAUCH ODER DEN NICHTGEBRAUCH DER KLAUSEL IM KONKRETEN EINZELFALL ÜBERLÄSST.

EIN TÄTIGWERDEN DER KOMMISSION IN DEM IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG GENANNTEN FALL KOMMT NUR MIT BEZUG AUF BESTIMMTE VERTRAEGE IN BETRACHT , FÜR DIE DIE MITGLIEDSTAATEN VON DER BILLIGKEITSKLAUSEL GEBRAUCH ZU MACHEN BEABSICHTIGEN UND DIE KOMMISSION VON DIESER ABSICHT UNTERRICHTET HABEN. ERST NACH DIESER UNTERRICHTUNG KANN DIE KOMMISSION GEMÄSS ABSATZ 2 DES ERWÄHNTEN ARTIKELS DEN FALL , AUF DEN SICH DIE FREISTELLUNGSABSICHT BEZIEHT , INDIVIDÜLL PRÜFEN UND DER BEABSICHTIGTEN MASSNAHME GEGEBENENFALLS WIDERSPRECHEN.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1608/74
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2, Verordnung Nr. 1608/74 Art. 4,
Stichworte:LANDWIRTSCHAFT - KONJUNKTURPOLITIK - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - FREISTELLUNG VON DER BELASTUNG - BILLIGKEITSKLAUSEL - BEURTEILUNGSSPIELRAUM DER MITGLIEDSTAATEN - TÄTIGWERDEN DER KOMMISSION - VORAUSSETZUNGEN, , ( VERORDNUNG NR. 1608/74 DER KOMMISSION , ARTIKEL 4 ),

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