JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: C-65/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine nationale Regelung, die entsprechend dem Ansatz der Richtlinie 89/655 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit) die notwendige Anpassung der Sicherheitsvorschriften an den technischen Fortschritt vorsieht, ohne jedoch die in der Richtlinie vorgeschriebenen Mindestvorschriften in Kraft zu setzen, setzt die Richtlinie nicht mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit um. ( vgl. Randnrn. 45, 47, 48 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/655/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 89/655/EWG Anhang I, |
| Stichworte: | Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/655 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit - Zur Umsetzung erforderliche Inkraftsetzung der vorgeschriebenen Mindestvorschriften - Unzulänglichkeit einer Regelung, die lediglich die notwendige Anpassung der Sicherheitsvorschriften an den technischen Fortschritt vorsieht, , (Richtlinien des Rates 89/391 und 89/655), |
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