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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: C-437/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-437/00

Urteil vom 10.04.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einem ersten Arbeitgeber der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber einem zweiten Arbeitgeber erfuellt, als der Ort angesehen werden kann, an dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn der erste Arbeitgeber, gegenüber dem die Verpflichtungen des Arbeitnehmers ausgesetzt sind, zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Vertrages selbst ein Interesse an der Erfuellung der vom Arbeitnehmer für den zweiten Arbeitgeber an einem von diesem bestimmten Ort zu erbringenden Leistung hatte. Das Vorliegen eines solchen Interesses ist umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Liegt ein solches Interesse beim ersten Arbeitgeber nicht vor, ist Artikel 5 Nummer 1 des genannten Übereinkommens dahin auszulegen, dass bei Arbeitsverträgen der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, der einzige Erfuellungsort einer Verpflichtung ist, der bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts berücksichtigt werden kann.

( vgl. Randnrn. 26, 28, 30, Tenor 1-2 )
Rechtsgebiete:@Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof
Vorschriften:Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 5 Nr. 1,
Stichworte:Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Bestimmung - Arbeitnehmer, der nacheinander zwei Arbeitsverträge mit zwei verschiedenen Arbeitgebern geschlossen hat, wobei der erste Vertrag während der Erfuellung des zweiten Vertrages ausgesetzt ist - Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem ersten Arbeitgeber, , (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1 in der durch die Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982 und 1989 geänderten Fassung),

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