JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: C-276/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. In allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich der Einzelne vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. ( vgl. Randnr. 38 ) 2. Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/397 über die amtliche Lebensmittelüberwachung ist dahin auszulegen, dass sich ein Hersteller nach dieser Bestimmung gegenüber den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ein Recht zur Einholung eines Gegengutachtens berufen kann, wenn diese Behörden aufgrund einer Analyse von im Einzelhandel entnommenen Proben seiner Erzeugnisse die Auffassung vertreten, dass diese nicht den nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen genügen. Da nämlich der Hersteller derjenige ist, der mit einer Sanktion belegt wird, muss er als Betroffener im Sinner dieser Bestimmung angesehen und müssen ihm die durch diese verliehenen Rechte zuerkannt werden; durch das Gegengutachten sollen die legitimen Rechte der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die zur Ausübung der Überwachung getroffenen Maßnahmen, gewahrt werden. ( vgl. Randnrn. 48-49, 52, Tenor 1 ) 3. Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf im Rahmen der Anwendung der nationalen Lebensmittelüberwachungsregelung eines Mitgliedstaats befasst ist, hat anhand aller ihm verfügbaren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die Ergebnisse der Analysen von Proben von Erzeugnissen eines Herstellers als Beweismittel zum Nachweis eines von diesem Hersteller begangenen Verstoßes gegen diese Regelung auszuschließen sind, wenn der Hersteller sein Recht auf Einholung eines Gegengutachtens nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/397 über die amtliche Lebensmittelüberwachung nicht hat ausüben können. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs anwendbaren nationalen Beweisregeln nicht weniger günstig ausgestaltet sind als bei innerstaatlichen Rechtsbehelfen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Außerdem hat das nationale Gericht zu prüfen, ob ein solches Beweismittel auszuschließen ist, um Maßnahmen zu vermeiden, die mit den Grundrechten, namentlich dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren vor einem Gericht nach Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unvereinbar sind. ( vgl. Randnrn. 80, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/397/EWG, EMRK |
| Vorschriften: | Richtlinie 89/397/EWG, EMRK Art. 6 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung, , 2. Rechtsangleichung - Amtliche Lebensmittelüberwachung - Richtlinie 89/397 - Recht eines Wirtschaftsteilnehmers auf Gegengutachten gegenüber der Feststellung, dass seine Erzeugnisse nicht den nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen genügten - Unmittelbare Wirkung - Einem Hersteller im Fall der Probenahme bei einem Einzelhändler zuzuerkennendes Recht, , (Richtlinie 89/397 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2), , 3. Rechtsangleichung - Amtliche Lebensmittelüberwachung - Richtlinie 89/397 - Zulässigkeit der Ergebnisse von Analysen als Beweismittel im Falle einer Verletzung des Rechts auf Einholung eines Gegengutachtens - Beurteilung durch die nationalen Gerichte - Zulässigkeit der Analyseergebnisse als Beweismittel im Fall der Verletzung des Rechts auf Gegengutachten - Beurteilung durch die nationalen Gerichte - Beurteilung nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität - Beachtung der Grundrechte - Anspruch auf ein faires Verfahren, , (Richtlinie 89/397 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2), |
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"EUGH - 10.04.2003, C-276/01" © JuraForum.de — 2003-2012
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