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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: C-217/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-217/01 P

Urteil vom 10.04.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Rechtsmittelführer kann seine Anträge und sein Vorbringen anpassen, wenn während der Anhängigkeit der Rechtssache eine frühere Entscheidung durch eine Entscheidung gleichen Gegenstands ersetzt wird.

Das ist nicht der Fall, wenn die angefochtene Handlung eine Entscheidung ist, die die Wiedereinrichtungsbeihilfe ablehnt, und sie während der Anhängigkeit der Rechtssache durch eine Entscheidung ersetzt wird, die dem Rechtsmittelführer diese zwar gewährt, aber von ihm auch die Rückzahlung der Beträge verlangt, die ihm rechtsgrundlos als Einrichtungsbeihilfe gezahlt worden sind. Die die angefochtene Handlung ersetzende Entscheidung hat nicht denselben Gegenstand, weil sie eine Verrechnung des Betrags der Überzahlung an den Rechtsmittelführer mit den ihm geschuldeten Beträgen bewirkt. Es folgt daraus, dass in einem solchen Fall dem Rechtsmittelführer nicht das Recht zusteht, seine Anträge und sein Vorbringen zu ändern.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.

( vgl. Randnr. 37 )
Stichworte:1. Verfahren - Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt - Ersetzung einer die Wiedereinrichtungsbeihilfe ablehnenden Entscheidung durch eine Entscheidung, die sie gewährt, aber mit vom Rechtsmittelführer rechtsgrundlos erhaltenen Beihilfen verrechnet - Unterschiedliche Gegenstände - Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens - Ausschluss, , 2. Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 Absatz 1),

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