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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: C-167/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-167/99

Urteil vom 10.04.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wird der Gerichtshof innerhalb der vorgesehenen Frist angerufen und verweist er die entsprechende Rechtssache gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes an das Gericht, so wird diese wirksam bei dem Gericht anhängig gemacht, auch wenn die Klagefrist abgelaufen ist. Derselbe Grundsatz gilt, wenn das Gericht eine Rechtssache an den Gerichtshof verweist.

( vgl. Randnr. 53 )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 238,
Stichworte:Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Verweisung an den Gerichtshof - Ablauf der Klagefrist - Keine Auswirkung auf die Zulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 47 Absatz 2),

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