JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: C-167/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Wird der Gerichtshof innerhalb der vorgesehenen Frist angerufen und verweist er die entsprechende Rechtssache gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes an das Gericht, so wird diese wirksam bei dem Gericht anhängig gemacht, auch wenn die Klagefrist abgelaufen ist. Derselbe Grundsatz gilt, wenn das Gericht eine Rechtssache an den Gerichtshof verweist. ( vgl. Randnr. 53 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 238, |
| Stichworte: | Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Verweisung an den Gerichtshof - Ablauf der Klagefrist - Keine Auswirkung auf die Zulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 47 Absatz 2), |
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