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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: C-142/00 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-142/00 P

Urteil vom 10.04.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine generelle Norm wie eine Verordnung kann natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen, wenn sie diese wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

Die Niederländischen Antillen sind von den Verordnungen Nr. 2352/97 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und Nr. 2494/97 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung Nr. 2352/97 nicht individuell betroffen.

Zum einen reicht das allgemeine Interesse, das ein ÜLG als die für die in seinem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht aus, um das ÜLG als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) von den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 betroffen oder gar individuell betroffen anzusehen.

Zum anderen entbindet die Feststellung, dass die Kommission bei Erlass der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97, soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnungen möglicherweise auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen hatten, die Niederländischen Antillen nicht von dem Nachweis, dass sie durch die Verordnungen aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt sind, die sie aus dem Kreis aller anderen Personen heraushebt. Dass die Niederländischen Antillen bei weitem die größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführten, ist dabei nicht geeignet, sie von allen anderen ÜLG zu unterscheiden. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die in den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 vorgesehenen Schutzmaßnahmen erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen für die Niederländischen Antillen haben könnten, so haben sie doch für die übrigen ÜLG ähnliche Folgen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Verarbeitung von Reis aus Drittländern in den ÜLG ist eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer in irgendeinem ÜLG verrichtet werden kann. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, die Niederländischen Antillen aus dem Kreis aller anderen ÜLG herauszuheben.

( vgl. Randnrn. 65, 69, 76-78, 80 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 2352/97, Verordnung (EG) Nr. 2494/97
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 2352/97, Verordnung (EG) Nr. 2494/97,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnungen mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Klage der Niederländischen Antillen - Unzulässigkeit, , (Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG], Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 der Kommission),

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