JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.03.1992, Aktenzeichen: C-38/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Unvollständigkeit der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, die sich insbesondere daraus ergibt, daß eine bestimmte Stützungsmaßnahme, nämlich die variable Schlachtprämie, den Erzeugern eines bestimmten Gebiets vorbehalten ist, deren Wettbewerbsstellung sie verbessern kann, kann Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, um für die Erzeuger aller Gebiete wieder eine gleiche Wettbewerbsposition herzustellen, und zwar insbesondere durch die Erhebung eines Betrags in gleicher Höhe wie die genannte Prämie ("Clawback"), wenn die Erzeugnisse, für die die Prämie gewährt worden ist, aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt werden. Die für die Erhebung des Clawback geltenden Regelungen müssen daher so ausgestaltet sein, daß die Wirkung der Prämie neutralisiert wird, wenn die Erzeugnisse, denen diese Unterstützungsmaßnahme zugute gekommen ist, das betreffende Gebiet verlassen, wobei diese Regelung weder einen Vorteil für die Erzeuger dieses Gebiets mit sich bringen noch sie benachteiligen darf. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 in der Fassung der Verordnung Nr. 871/84 ist daher in dem Sinne zu verstehen, daß er bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die die Schlachtprämie gewährt worden ist, die Rückforderung eines Betrags verlangt, der genau dem Betrag der gewährten Prämie entspricht. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84, die von der Kommission aufgrund einer Ermächtigung erlassen wurde, um die Durchführung des Artikels 9 sicherzustellen, erlaubt jedoch die Erhebung eines Clawback-Betrags auf der Grundlage des Satzes, der in der Woche gilt, in der die Ausfuhr erfolgt, während die tatsächlich gewährte Prämie auf dem Satz beruht, der in der Woche des erstmaligen Verbringens auf den Markt gilt, so daß die Beträge der Prämie und des Clawback einander in den meisten Fällen nicht genau entsprechen. Artikel 4 Absatz 1 ist daher ungültig, ebenso wie Artikel 4 Absatz 2, soweit er die Stellung einer Kaution vorschreibt, die zur Deckung des gemäß Absatz 1 geschuldeten Betrags bestimmt ist. Die Ungültigkeit der Absätze 1 und 2 des Artikels 4 betrifft jedoch nur die Art und Weise der Berechnung des Clawback-Betrags und beeinträchtigt nicht den Grundsatz der Clawback-Erhebung. Der betreffende Mitgliedstaat ist daher nicht aus der Verpflichtung entlassen, für die Beachtung der gültigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1633/84, die diese Erhebung ermöglichen sollen, zu sorgen; er hat insbesondere die Aufgabe, die Vorlage der Urkunden über die Ausfuhrgeschäfte zu verlangen und wirksame Sanktionen zu verhängen, wenn diese Urkunden unrichtige Angaben enthalten. 2. Wenn die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 betreffend die Regelung über die Erhebung des Clawback im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch zur Begründung von Ansprüchen in Ansehung von bis zum Erlaß des diese Ungültigkeit feststellenden Urteils geleisteten Clawback-Zahlungen geltend gemacht werden könnte, könnte dies erhebliche finanzielle Folgen wie auch schwerwiegende Organisationsprobleme nach sich ziehen, die mit der Wiederaufnahme längst abgeschlossener Abrechnungen und der Notwendigkeit zusammenhängen, den Clawback für die Vergangenheit neu zu berechnen. Unter diesen Umständen sprechen zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit dagegen, daß Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen bereits erschöpft sind, wieder in Frage gestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer oder ihrer Rechtsnachfolger vorzusehen, die ihre Rechte vor Erlaß des Urteils durch Erhebung einer Klage oder Einlegung eines nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelfs geltend gemacht haben. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1633/84 vom 8. Juni 1984, Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 (ABl. L 154, S. 27), Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Europäischen Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 183, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1633/84 vom 8. Juni 1984 Art. 4 Abs. 1, Verordnung Nr. 1633/84 vom 8. Juni 1984 Art. 4 Abs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 (ABl. L 154, S. 27), Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Europäischen Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 183, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 Art. 9 Abs. 3, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Schaf- und Ziegenfleisch - Variable Schlachtprämie - Bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat erhobener Betrag in Höhe der Prämie ("Clawback") - Berechnungsmodalitäten, bei denen die gleiche Höhe nicht gewährleistet ist - Rechtswidrigkeit - Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats, von den Wirtschaftsteilnehmern unter Androhung von Sanktionen die Übermittlung der für die Erhebung des Clawback erforderlichen Angaben zu verlangen, , (Verordnung Nr. 1837/80 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 871/84, Artikel 9 Absatz 3, Verordnung Nr. 1633/84 der Kommission, Artikel 4 Absätze 1 und 2), , 2. Vorabentscheidungsverfahren - Gültigkeitsprüfung - Feststellung der Ungültigkeit einer Verordnung - Wirkungen - Zeitliche Begrenzung - Lockerung durch den Gerichtshof, , (EWG-Vertrag, Artikel 174 Absatz 2 und 177, Verordnung Nr. 1633/84 der Kommission, Artikel 4 Absätze 1 und 2), |
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