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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.03.1992, Aktenzeichen: C-215/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-215/90

Urteil vom 10.03.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71, der auf dem Gebiet der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft den Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmers betrifft, ist auf einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats anwendbar, der sich nach einer Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, aufgrund deren er die Versicherteneigenschaft erwarb, in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dort erkrankt, ohne vor seiner Erkrankung dort gearbeitet zu haben.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständig sowie deren Familienangehörige
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständig sowie deren Familienangehörige Art. 19, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständig sowie deren Familienangehörige Art. 25,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnender Arbeitnehmer - Geltungsbereich des Artikels 19 der Verordnung Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der im Wohnmitgliedstaat nicht erwerbstätig war - Einbeziehung, , (Verordnung des Rates Nr. 1408/71, Artikel 19),

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