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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.03.1970, Aktenzeichen: 7-69 



EUGH – Aktenzeichen: 7-69

Urteil vom 10.03.1970


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

WEGEN DER BEDEUTUNG, DIE DER VERTRAG DER KLAGE DER GEMEINSCHAFT GEGEN DIE MITGLIEDSTAATEN WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG BEIMISST, HAT ARTIKEL 169 DIESES VERFAHREN MIT GARANTIEN AUSGESTATTET, DIE UM SO WENIGER AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN DÜRFEN, ALS DIESE KLAGE NACH ARTIKEL 171 DIE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN NACH SICH ZIEHT, DIE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGEBEN.

DIESER KANN DAHER DARÜBER, OB NACH EINER WÄHREND DES VERFAHRENS EINGETRETENEN GESETZESÄNDERUNG EIN VERSTOSS GEGEBEN IST, NICHT ENTSCHEIDEN, OHNE DAMIT DAS RECHT DES MITGLIEDSTAATS ZU SCHMÄLERN, SEINE VERTEIDIGUNGSMITTEL AUF DER GRUNDLAGE EINER FORMULIERUNG DER VORWÜRFE IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 VORZUBRINGEN. HIERNACH WÄRE ES SACHE DER KOMMISSION, HINSICHTLICH DER AUSWIRKUNGEN DIESER MASSNAHME DES GESETZGEBERS EIN NEUES VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 EINZULEITEN UND GEGEBENENFALLS DEN GERICHTSHOF WEGEN EINES DEUTLICH BEZEICHNETEN VERSTOSSES ANZURUFEN, DEN ER AHNDEN SOLL.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 95,
Stichworte:VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - VERSTOSS - KLAGE DER KOMMISSION - GEGENSTAND - ÄNDERUNG WÄHREND DES RECHTSSTREITS - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169 ),

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