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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.02.2000, Aktenzeichen: C-50/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-50/96

Urteil vom 10.02.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Durch die Verlesung des Entscheidungsvorschlags der Schlußanträge des Generalanwalts in einer Verhandlung vor einer anderen Kammer als derjenigen, die in der betreffenden Rechtssache entscheidet, werden weder die für das Verfahren vor dem Gerichtshof geltenden Vorschriften noch die den Parteien im Ausgangsverfahren eingeräumten Rechte verletzt. Die Richter der betreffenden Kammer können nämlich dadurch Kenntnis von den Schlußanträgen des Generalanwalts erlangen, daß diese in der Kanzlei des Gerichtshofes hinterlegt werden; die Öffentlichkeit der Schlußanträge wird insbesondere durch die Verlesung des Entscheidungsvorschlags in öffentlicher Sitzung und die Hinterlegung in der Kanzlei sichergestellt. (vgl. Randnrn. 20-21)

2 Der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem stellt eine nach Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verbotene Diskriminierung dar, wenn diese Maßnahme einen wesentlich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Arbeitnehmer trifft und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

In einem solchen Fall ist die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 des Vertrages zu berufen, zeitlich in dem Sinne beschränkt, daß die Beschäftigungszeiten dieser Arbeitnehmer für ihren rückwirkenden Anschluß an ein derartiges System und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen erst ab dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II), berücksichtigt werden dürfen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) als auch aus dem Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 ergibt, betrifft nur die Formen von Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten. Bezüglich des Anspruchs auf Anschluß an Betriebsrentensysteme gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 hätten irren können, da seit dem Erlaß des Urteils vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) feststeht, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen diese Bestimmung verstößt.

Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, gilt im diesem Bereich lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil Defrenne II ergibt. (vgl. Randnrn. 29, 35-38, 40-41, Tenor 1-2)

3 Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

Den betroffenen Arbeitnehmern sollte durch diese Beschränkung keineswegs die Möglichkeit genommen werden, sich auf nationale Vorschriften zu berufen, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird. Nationale Vorschriften, durch die die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sichergestellt wird, tragen nämlich dazu bei, Artikel 119 des Vertrages durchzuführen. In einem solchen Fall findet der Grundsatz der Rechtssicherheit, aufgrund dessen sich der Gerichtshof ausnahmsweise veranlaßt sehen kann, die Möglichkeit der Berufung auf eine von ihm ausgelegte Vorschrift zu beschränken, keine Anwendung und hindert nicht daran, nationale Vorschriften anzuwenden, durch die ein gemeinschaftsrechtskonformes Ergebnis gewährleistet wird. (vgl. Randnrn. 46-48, 50, Tenor 3)

4 Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) stehen Vorschriften eines Mitgliedstaats, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, ungeachtet der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten zum Nachteil der im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber nicht entgegen.

Zum einen kann nämlich die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot angesehen werden, weil andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden.

Zum anderen hat der wirtschaftliche Zweck des Artikels 119 des Vertrages, der darin besteht, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen zu beseitigen, gegenüber dem sozialen Ziel dieser Vorschrift, das Ausdruck des Grundrechts ist, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, nur nachgeordnete Bedeutung. (vgl. Randnrn 52, 56-57, 59, Tenor 4)
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 136 bis 143, EGV Art. 119,
Stichworte:1 Verfahren - Schlußanträge des Generalanwalts - Art und Weise der Verlesung, , 2 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem - Maßnahme, die prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft - Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungskriterien - Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen - Zeitliche Beschränkung - Berücksichtigung nur der nach der Verkündung des Urteils vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 liegenden Beschäftigungszeiten - Beschränkung, die sich aus dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 ergibt - Unanwendbarkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden], Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119), , 3 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen, die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 ergibt - Kein Einfluß auf nationale Vorschriften, die einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem vorsehen, , (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]), , 4 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Diskriminierungsverbot des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Kein Einfluß auf nationale Vorschriften, die einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem vorsehen, ungeachtet der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen - Vorrang des sozialen Zwecks des Artikels 119 EG-Vertrag, , (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]),

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