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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.02.1998, Aktenzeichen: C-245/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-245/95 P

Urteil vom 10.02.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Kommission, deren Sitz sich in Brüssel befindet, kommt für die Einlegung eines Rechtsmittels eine Verlängerung der Verfahrensfristen um zwei Tage gemäß Artikel 1 des Beschlusses über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung, der die Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes bildet, trotz des Umstands zugute, daß sie bereits eine Zustellungsanschrift für das Verfahren vor dem Gericht angegeben hat.

Denn diese Bestimmung berücksichtigt nur den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betreffenden Partei, nicht den Ort, an dem diese Partei gemäß Artikel 44 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts oder Artikel 38 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Zustellungsanschrift angegeben hat.

Im übrigen stellt das Rechtsmittelverfahren ein von dem vorherigen Verfahren vor dem Gericht getrenntes Verfahren dar, so daß die Angabe einer Zustellungsanschrift für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht keine Auswirkungen für die Zwecke eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens hat.

2 Die Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Artikel 7 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88, gleich ob bei der Einleitung eines Antidumpingverfahrens oder im Rahmen der Überprüfung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen, hängt immer vom Vorliegen ausreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und der sich daraus ergebenden Schädigung ab.

Wenn in diesem Zusammenhang die Gemeinschaftsorgane im Rahmen eines nach den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung eingeleiteten Überprüfungsverfahrens zu untersuchen haben, ob das Auslaufen einer vorher verhängten Antidumpingmaßnahme wiederum zu einer Schädigung oder zu einer drohenden Schädigung führen würde, ist diese Untersuchung unter Beachtung von Artikel 4 der Grundverordnung vorzunehmen.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, Verordnung (EWG) Nr. 2849/92, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, Verordnung (EWG) Nr. 1739/85, EG-Satzung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 Art. 1, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, Verordnung (EWG) Nr. 1739/85, EG-Satzung Art. 37 Abs. 4,
Stichworte:1 Verfahren - Fristen - Entfernungsfristen - Anwendung auf die Gemeinschaftsorgane - Im Fall eines Rechtsmittels zu berücksichtigender Wohnsitz, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Anlage II Artikel 1), , 2 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Überprüfungsverfahren - Eröffnung einer neuen Untersuchung - Voraussetzungen - Ausreichende Beweismitel für das Vorliegen eines Dumpings und der damit zusammenhängenden Schädigung, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4, 7, 14 und 15),

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