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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.02.1994, Aktenzeichen: C-398/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-398/92

Urteil vom 10.02.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 220 vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag leiten die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen sicherzustellen. Diese Vorschrift bezweckt, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch den Erlaß von Zuständigkeitsregeln für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten und soweit wie möglich die Beseitigung der Schwierigkeiten in bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile im Gebiet der Vertragsstaaten zu erleichtern. Daraus folgt, daß die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das auf der Grundlage dieses Artikels und in dem darin festgelegten Rahmen geschlossen wurde, und die nationalen Vorschriften, auf die das Übereinkommen verweist, im Zusammenhang mit dem EWG-Vertrag stehen.

2. Artikel 7 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 220 EWG-Vertrag und dem Brüsseler Übereinkommen steht einer nationalen Zivilprozeßvorschrift entgegen, die bei einem Urteil, das im Inland vollstreckt werden müsste, den Arrest nur zulässt, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, während sie bei einem Urteil, das in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müsste, den Arrest schon allein deshalb zulässt, weil die Vollstreckung im Ausland stattfinden müsste.

Die von einer derartigen Vorschrift vorgenommene Unterscheidung ist nämlich nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt, da alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind und die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Entscheidungen sowie die mit den Schwierigkeiten, die sie verursacht, verbundenen Risiken daher in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, ZPO
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 7, EWG-Vertrag Art. 220, ZPO § 917,
Stichworte:1. EWG-Vertrag - Artikel 220 vierter Gedankenstrich - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zusammenhang des EWG-Vertrags mit dem Übereinkommen und mit den nationalen Vorschriften, auf die es verweist, , (EWG-Vertrag, Artikel 220, Übereinkommen vom 27. September 1968), , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Nationale Vorschrift, die den Arrest aufgrund einer Vermutung von Schwierigkeiten, die im Fall der Auslandsvollstreckung vorhersehbar sind, zulässt - Vermutung nicht gerechtfertigt, wenn in einem Mitgliedstaat vollstreckt wird, der Vertragspartei des Brüsseler Übereinkommens ist - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 7 und 220, Übereinkommen vom 27. September 1968),

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