JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.02.1988, Aktenzeichen: 324/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie Anwendung findet, wenn nach Beendigung eines nicht übertragbaren Pachtverhältnisses der Inhaber des Unternehmens dieses an einen neuen Pächter verpachtet, der das Unternehmen ohne Unterbrechung mit demselben Personal, dem zuvor bei Beendigung des ersten Pachtverhältnisses gekündigt worden war, fortführt. 2. Ein Arbeitnehmer kann selbst dann nicht auf die Rechte verzichten, die ihm aufgrund der zwingenden Vorschriften der Richtlinie 77/187 zustehen, wenn die sich für ihn aus diesem Verzicht ergebenden Nachteile durch Vorteile solcher Art ausgeglichen werden, daß er insgesamt gesehen nicht schlechter gestellt ist. Die Richtlinie steht jedoch einer mit dem neuen Unternehmensinhaber vereinbarten Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn das anwendbare innerstaatliche Recht eine solche Änderung unabhängig von einem Unternehmensübergang zulässt. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 77/187/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, RL Nr. 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Nicht übertragbares Pachtverhältnis - Beendigung - Kündigung des Personals - Verpachtung des Unternehmens durch den Eigentümer an einen neuen Pächter, der dasselbe Personal beschäftigt - Einschluß, , ( Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 ), , 2. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Verzicht des Arbeitnehmers auf die ihm nach der Richtlinie zustehenden Rechte im Ausgleich für ihm vom neuen Arbeitgeber eingeräumte Vorteile - Ausschluß - Ausnahme - Nach innerstaatlichem Recht zulässige Änderung des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Übergang, , ( Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 ), |
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