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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 10.01.2002, Aktenzeichen: C-480/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-480/99 P

Urteil vom 10.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frage, ob das Gericht sich bei der Abweisung einer Klage auf nicht mit den Klägern erörterte Angaben zum Sachverhalt stützen kann, ist eine Rechtsfrage. Die Frage, inwieweit sich die angefochtene Entscheidung für die Abweisung der Klage tatsächlich auf solche Angaben stützt, untersteht der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels. Es handelt sich nämlich um eine Prüfung des Verfahrens vor dem Gericht und nicht um eine erneute Prüfung des der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts.

( vgl. Randnr. 20 )

2. Es würde gegen elementare Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen oder Urkunden gestützt würde, von denen die Parteien oder auch nur eine der Parteien nicht Kenntnis nehmen und zu denen sie auch nicht Stellung nehmen konnten. Wenn sich das Gericht bei der Zurückweisung einer Klage als unzulässig auf solche Gesichtspunkte stützt, begeht es einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers im Sinne von Artikel 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes beeinträchtigt werden.

( vgl. Randnrn. 24, 34 )

3. Dass Kläger, die zur Zeit der Verhaltensweisen, die in der mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesenen Beschwerde beanstandet wurden, unbestritten die Eigenschaft von Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag besaßen, danach diese Eigenschaft verloren, kann nicht ihr Interesse daran entfallen lassen, dass ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, dessen Folgen sie zu tragen hatten, als sie die Unternehmenseigenschaft noch besaßen, und gegen den sie Beschwerde einlegen konnten.

( vgl. Randnr. 44 )

4. Wenn ein im Namen seiner Mitglieder handelnder Verband von EGKS-Unternehmen Beschwerde eingelegt hat, gilt die Zustellung der Ablehnung dieser Beschwerde an ihn als Zustellung an alle seine Mitglieder.

Es wäre unverhältnismäßig und nicht mit dem Grundsatz der guten Verwaltung vereinbar, von der Kommission zu fordern, dass sie entweder eine Entscheidung allen Mitgliedern eines Verbandes, der die Entscheidung beantragt hat, einzeln zustellt oder jede an einen Verband gerichtete Entscheidung veröffentlicht.

Dass ein Verband nur einen Sammelnamen" darstellt, vermag daran nichts zu ändern. Wenn Beschwerdeführer, die sich zusammenschließen, aus praktischen Gründen, die ihnen auch von Nutzen sein können, einen Sammelnamen verwenden, müssen sie akzeptieren, dass dieser auch für den Schriftwechsel mit der Kommission maßgeblich ist.

( vgl. Randnrn. 45-47 )

5. Wenn es nicht möglich ist, den Zeitpunkt mit Sicherheit zu bestimmen, von dem an der Kläger genaue Kenntnis des Inhalts und der Gründe des von ihm angefochtenen Aktes hatte, der weder bekannt gegeben noch ihm zugestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Klagefrist spätestens mit dem Tag begann, an dem der Kläger diese Kenntnis erwiesenermaßen bereits besaß.

( vgl. Randnr. 49 )
Rechtsgebiete:EGKSV, EGKS-Satzung
Vorschriften:EGKSV Art. 33 Abs. 3, EGKS-Satzung Art. 51,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Verfahrensfehler - Entscheidung, die auf tatsächliche Gesichtspunkte gestützt ist, die mit den Klägern nicht erörtert wurden - Rechtsfrage - Zulässigkeit, , (EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), , 2. Rechtsmittel - Gründe - Verfahrensfehler - Entscheidung, die auf Tatsachen oder Unterlagen gestützt ist, die einer Partei unbekannt sind - Verletzung der Verteidigungsrechte - Rechtsmittel begründet, , (EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), , 3. Nichtigkeitsklage - Klage von Unternehmen oder ihren Verbänden nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Unternehmen im Sinne des Artikels 80 EGKS-Vertrag - Unternehmen, die diese Eigenschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr besitzen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 80), , 4. Handlungen der Organe - Zustellung - Ablehnung einer von einem Unternehmensverband im Namen seiner Mitglieder erhobenen Beschwerde - Zustellung an den Verband, die als Zustellung an alle Mitglieder gilt - Verband, der nur einen Sammelnamen darstellt - Unbeachtlich, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absätze 2 und 3), , 5. Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Rechtsakt, der weder bekannt gegeben noch dem Kläger zugestellt worden ist - Genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 3),

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