JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.01.2002, Aktenzeichen: C-101/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der durch die Verordnung Nr. 305/91 geänderten Fassung verlangt, dass ein Unternehmen tatsächlich eine der Summe seiner A- und B-Quoten entsprechende Zuckermenge hergestellt hat, bevor es Zucker als C-Zucker bezeichnen kann. ( vgl. Randnr. 48, Tenor 1 ) 2. Grundsätzlich ist es der zuständigen nationalen Behörde nicht gestattet, von einem Unternehmen einen Betrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der durch die Verordnung Nr. 3559/91 geänderten Fassung zu erheben, wenn die Behörde das Unternehmen hiervon nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist unterrichtet hat. Eine Überschreitung der Frist kann zulässig sein, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat. ( vgl. Randnr. 63, Tenor 2 ) 3. Die zuständige nationale Behörde kann ohne Verletzung der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts die rückwirkende Annahme einer Ausfuhrerklärung ablehnen, die zur Erlangung von Ausfuhrerstattungen und zur Verlängerung der Frist für den Nachweis der Ausfuhr vorgelegt wird, wenn das Unternehmen bei dieser Behörde für Zuckermengen, die keinen C-Zucker darstellten, eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker beantragt und erhalten hat und aus diesem Grund die Ausfuhrerstattungen, auf die es Anspruch gehabt hätte, wenn der Zucker als A- oder B-Zucker ausgeführt worden wäre, weder beantragt noch erhalten hat. ( vgl. Randnr. 73, Tenor 3 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, Verordnung (EWG) Nr. 305/91, Verordnung (EWG) Nr. 2630/81, Verordnung (EWG) Nr. 2670/81, Verordnung (EWG) Nr. 3559/91, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, Verordnung (EWG) Nr. 305/91, Verordnung (EWG) Nr. 2630/81, Verordnung (EWG) Nr. 2670/81, Verordnung (EWG) Nr. 3559/91, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Erzeugungsquoten - Erzeugung der den Quoten entsprechenden Zuckermenge (A- und B-Zucker) vor der Ausweisung von Zucker außerhalb von Quoten (C-Zucker), , (Verordnung Nr. 1785/81 des Rates, Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Erzeugung außerhalb von Quoten (C-Zucker) - Für auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzten Zucker zu zahlende Abgabe - Nichteinhaltung der Frist durch die zuständige Behörde - Erhebung des Betrages - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 2670/81 der Kommission, Artikel 3 Absätze 1 und 2), , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorlage der Ausfuhranmeldung nach Erteilung einer Ausfuhrlizenz für zu Unrecht als C-Zucker qualifizierte Zuckermengen - Ablehnung einer rückwirkenden Annahme, , (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 3 und 4), |
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