JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 10.01.1990, Aktenzeichen: 115/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Begriff der "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand haben" in Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ist autonom auszulegen. Er umfasst nur diejenigen Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Dies ist nicht der Fall bei einer Klage, mit der ein Gläubiger anstrebt, daß eine Verfügungshandlung über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, die sein Schuldner nach seinem Vorbringen absichtlich zur Beeinträchtigung seiner Rechte vorgenommen hat, ihm gegenüber für unwirksam erklärt wird. |
| Rechtsgebiete: | Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen |
| Vorschriften: | Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 16 Nr. 1, |
| Stichworte: | Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - "Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand haben" - Begriff - Autonome Auslegung - Gläubigeranfechtungsklage - Ausschluß, , ( Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 16 Nr. 1 ), |
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