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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.12.1997, Aktenzeichen: C-353/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-353/95 P

Urteil vom 09.12.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Maßnahme kann nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden, wenn sie dem durch sie angeblich Begünstigten keinen Vorteil verschafft hat.

Da die Wetten für belgische Rennen nicht mit denen für französische Rennen identisch sind, kann aus ihrer unterschiedlichen Behandlung nicht automatisch auf das Bestehen eines Vorteils im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages geschlossen werden.

Die Totalisatorwette ist dadurch gekennzeichnet, daß die Einsätze eine gemeinsame Masse darstellen, die nach Abzug verschiedener Abgaben unabhängig davon, woher die Wetten stammen, gleichmässig auf die Gewinner verteilt wird, was bedeutet, daß der für die Gewinner bestimmte Anteil an den Einsätzen nicht je nachdem unterschiedlich sein kann, in welchen Staaten die Wetten abgeschlossen werden. Das ordnungsgemässe Funktionieren eines solchen Systems kann daher nur dann gewährleistet sein, wenn der Satz der Abgaben, die auf die Summe der Wetteinsätze für ein bestimmtes Pferderennen erhoben werden können, derjenige des Staates ist, in dem das Rennen stattfindet.

Da ausserdem das System der gesetzlichen Steuerabzuege bei den Wetten für die in einem Mitgliedstaat durchgeführten Rennen in Anbetracht der rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten der Pferderennen und Totalisatorwetten in diesem Staat erlassen wurde, kann nicht verlangt werden, daß dieses System auf die Totalisatorwetten für Rennen in einem anderen Mitgliedstaat übertragen wird, die in einem anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen durchgeführt werden.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EGV
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EGV Art. 92, EGV Art. 93,
Stichworte:Staatliche Beihilfen - Begriff - Behördlich festgelegte finanzielle Bedingungen für die Unterstützung, die von der Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat die Pferderennwetten verwaltet, der entsprechenden Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat bei der Entgegennahme der Einsätze geleistet wird - Kein Vorteil für den Begünstigten - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1),

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