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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.12.1993, Aktenzeichen: C-115/92 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-115/92 P

Urteil vom 09.12.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ist das Gericht aufgrund von Feststellungen und Tatsachenwürdigungen, für die es allein zuständig ist, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anstellungsbehörde zum einen bei der Besetzung einer freien Planstelle im Rahmen ihres Ermessens beschlossen hatte, die Abwägung der Verdienste der Bewerber um die Beförderung oder Versetzung insbesondere auf der Grundlage eines Gesprächs mit jedem Bewerber vorzunehmen, und daß zum anderen das vorgesehene Prüfungsverfahren nicht eingehalten wurde, da nicht alle Bewerber angehört wurden, so war es zu dem Schluß berechtigt, daß die Entscheidung, die Bewerbung eines Beamten abzulehnen, der nicht zu einem Gespräch eingeladen worden war, rechtswidrig war. Das gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel ist daher unbegründet.

2. Die Anstellungsbehörde ist zwar nicht verpflichtet, Beförderungen oder Versetzungen den nicht berücksichtigten Bewerbern gegenüber zu begründen, aber sie hat ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer von einem nicht berücksichtigten Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde zu begründen, wobei die Begründung dieser Entscheidung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfallen muß, gegen die die Beschwerde gerichtet war.

Es ist zwar richtig, daß die Anstellungsbehörde im allgemeinen nicht verpflichtet ist, auf eine Beschwerde zu antworten; etwas anderes gilt jedoch, wenn die mit der Beschwerde beanstandete Entscheidung nicht begründet ist, denn eine nach der Erhebung einer Klage erfolgende mit Gründen versehene Antwort würde weder in bezug auf den Betroffenen noch in bezug auf das Gericht ihren Zweck erfuellen.

Das gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem eine solche unzureichende Begründung gerügt wird, eingelegte Rechtsmittel ist daher unbegründet.
Rechtsgebiete:EWG-Satzung, Beamtenstatut
Vorschriften:EWG-Satzung Art. 49, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2, Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Freie Planstelle - Besetzung durch Beförderung oder Versetzung - Abwägung der Verdienste der Bewerber - Ermessen der Verwaltung - Wahl eines Verfahrens, das ein Gespräch mit jedem Bewerber umfasst - Nicht eingehaltenes Verfahren - Urteil des Gerichts, mit dem die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung eines Beamten festgestellt wird, der nicht zu einem Gespräch eingeladen wurde - Zurückweisung des Rechtsmittels, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51, Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1), , 2. Beamte - Beschwerende Entscheidung - Ablehnung einer Bewerbung - Pflicht zur Begründung spätestens im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde - Nichteinhaltung - Heilung während des gerichtlichen Verfahrens - Unzulässigkeit - Urteil des Gerichts, mit dem die unzureichende Begründung gerügt wird - Zurückweisung des Rechtsmittels, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2 und 90 Absatz 2),

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