JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.12.1982, Aktenzeichen: 82/82
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg DIE VERORDNUNG NR. 1697/79 BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON NOCH NICHT VOM ABGABENSCHULDNER ANGEFORDERTEN EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN FÜR WA- REN , DIE ZU EINEM ZOLLVERFAHREN ANGEMELDET WORDEN SIND , DAS DIE VERPFLICH TUNG ZUR ZAHLUNG DERARTIGER ABGABEN BEINHALTET , IST AUF VOR DEM 1. JULI 1980 , DEM ZEITPUNKT IHRES INKRAFTTRETENS , VORGENOMMENE EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABENFESTSETZUNGEN NICHT ANWENDBAR. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffen die Nacherhebung von nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgeben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffen die Nacherhebung von nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgeben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, |
| Stichworte: | EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN - EIGENE MITTEL - NACHERHEBUNG VON EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN - VERORDNUNG NR. 1697/79 - RÜCKWIRKUNG - KEINE, , ( VERORDNUNG NR. 1679/79 DES RATES ), |
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