JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.11.2000, Aktenzeichen: C-75/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 2332/89, stehen der Anwendung der Bestimmungen eines für den Versicherten günstigeren zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung dann nicht entgegen, wenn dieser sein Recht auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt hat, auch wenn infolge einer Rahmenfrist in dem nationalen Recht, nach dem sich die Ansprüche des Versicherten bestimmen, ein Leistungsanspruch nicht in vollem Umfang aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten hergeleitet werden kann. Denn Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG und Artikel 42 EG) lassen nicht zu, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 unanwendbar geworden sind. (vgl. Randnrn. 15, 23 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 6, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 7, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit - Grenzen - Aufrechterhaltung der für die Versicherten günstigeren Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung nur zugunsten der Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, , (EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 [nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 42 EG], Verordnung des Rates Nr. 1408/71, Artikel 6 und 7), |
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