JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.11.2000, Aktenzeichen: C-404/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, wonach es ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Anmeldung seiner Arbeitnehmer, die es zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, entsendet, beim System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, belassen kann, gilt nicht für Arbeitnehmer eines Bauunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die bei Bauarbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem dieses Unternehmen - abgesehen von rein interner Verwaltungstätigkeit - seine gesamte Geschäftstätigkeit ausübt. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung fallen diese Arbeitnehmer unter das Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie tatsächlich beschäftigt sind. (Randnr. 23 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat, die bei Arbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt werden - Ausübung der, abgesehen von rein interner Verwaltungstätigkeit, gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens im zweiten Staat - Geltung der Rechtsvorschriften des Staates der tatsächlichen Beschäftigung für die Arbeitnehmer, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a), |
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