JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.11.2000, Aktenzeichen: C-148/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Weder Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf, nach dem die Beihilfe für Flachs gewährt wird, der aus Saatgut der Sorten erzeugt wurde, die den Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog zur Prüfung vorliegen, noch andere Bestimmungen dieser Verordnung sehen irgendeine Begrenzung der Aussaatflächen vor, die für diese Beihilfe in Betracht kommen. Auch wenn die Beihilfe nach dieser Verordnung nicht für den Anbau zu Versuchszwecken auf unbegrenzten Flächen gewährt werden kann, hat der Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht die Beihilfen verwaltet werden, darauf zu achten, dass kein Missbrauch stattfindet und die Aussaat in einem der beabsichtigten Prüfung angemessenen Umfang erfolgt. (vgl. Randnrn. 32, 35) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1164/89, Entscheidung 1999/187/EG |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1164/89, Entscheidung 1999/187/EG, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Flachs und Hanf - Beihilfe für Flachs, der aus Saatgut der Sorten erzeugt wurde, die im Hinblick auf ihre Aufnahme in den Sortenkatalog zur Prüfung vorliegen - Keine Begrenzung der Aussaatflächen, die für die Beihilfe in Betracht kommen - Begrenzung des Anbaus zu Versuchszwecken, , (Verordnung Nr. 1164/89 der Kommission, Artikel 2 zweiter Gedankenstrich), |
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