JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.11.1995, Aktenzeichen: C-91/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 6 der Richtlinie 88/301 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte ist dahin auszulegen, daß er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Wirtschaftsteilnehmern unter Strafandrohung verbietet, Endgeräte herzustellen, einzuführen, zum Zweck des Verkaufs zu besitzen, zu verkaufen, zu vertreiben oder hierfür zu werben, ohne durch Vorlage einer Zulassung oder einer anderen, als gleichwertig angesehenen Urkunde nachgewiesen zu haben, daß diese Geräte bestimmten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die sich insbesondere auf die Sicherheit der Benutzer und den einwandfreien Betrieb des Netzes beziehen, wenn nicht gewährleistet ist, daß ein Testlabor, das damit betraut ist, die Übereinstimmung dieser Geräte mit den technischen Spezifikationen zu kontrollieren, von den Wirtschaftsteilnehmern unabhängig ist, die Waren oder Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anbieten. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Richtlinie Nr. 88/301/EWG vom 16.05.1988 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, Richtlinie Nr. 88/301/EWG vom 16.05.1988 Art. 6, |
| Stichworte: | Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener Telekommunikations-Endgeräte und die Werbung hierfür verbietet - Durchführung der für die Zulassung erforderlichen Kontrolle der Spezifikationen durch ein Testlabor, das nicht der Voraussetzung der Unabhängigkeit von allen auf dem Telekommunikationsmarkt tätigen Wirtschaftsteilnehmern genügt - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 88/301 der Kommission, Artikel 6), |
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