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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.11.1995, Aktenzeichen: C-479/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-479/93

Urteil vom 09.11.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, daß sie für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der in ihrem Anhang genannten Gruppen gilt, deren Arbeitgeber nach dem für sie geltenden nationalen Recht einem Verfahren über ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger unterliegen können.

Die Tatsache, daß die Richtlinie somit nur Arbeitnehmer schützt, deren Arbeitgeber unter den genannten Voraussetzungen zahlungsunfähig wird, ist nicht geeignet, ihre Gültigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung in Frage zu stellen.

Denn zum einen ist den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der ihnen durch Artikel 100 des Vertrages eingeräumten Befugnisse ein Ermessensspielraum insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit zuzubilligen, eine Harmonisierung nur in Etappen vorzunehmen, berücksichtigt man die Besonderheiten des Bereichs, in dem sie tätig werden, und die Schwierigkeiten jeder Harmonisierung.

Zum anderen stellt die Ausdehnung eines Garantiemechanismus, den nur einige Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Form kannten, auf alle Mitgliedstaaten unbestreitbar einen Fortschritt auf dem Weg zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte in der gesamten Gemeinschaft und zur schrittweisen Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften dar.

Schließlich ist in Anbetracht der mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit selbst verbundenen Schwierigkeiten, die bei der Harmonisierung überwunden werden müssen, das zur Bestimmung der von dem Schutzmechanismus Begünstigten herangezogene objektive Kriterium gerechtfertigt.
Rechtsgebiete:Richtlinie 80/987/EWG
Vorschriften:Richtlinie 80/987/EWG Art. 1 Abs. 1,
Stichworte:Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Geltungsbereich - Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die einem Verfahren über ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer Gläubiger unterliegen können - Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Anbetracht des schrittweisen Charakters der Harmonisierung und ihrer Schwierigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 100, Richtlinie 80/987 des Rates),

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