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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.11.1995, Aktenzeichen: C-235/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-235/94

Urteil vom 09.11.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 12 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr erlaubt es seinem Inhalt und seinem Kontext nach einem Fahrer nicht, von den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Artikel 6, 7 oder 8 der Verordnung aus vor Antritt der Fahrt bekannten Gründen abzuweichen.

Zum einen geht nämlich aus Artikel 12 hervor, daß die Entscheidung, die Lenkzeit über das gewöhnlich von der Verordnung erlaubte Maß hinaus auszudehnen, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten, allein Sache des Fahrers ist, daß sie zu dem Zeitpunkt getroffen werden muß, zu dem es diesem in unvorhergesehener Weise unmöglich wird, die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, und daß sie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Erfordernisse der Sicherheit des Strassenverkehrs berücksichtigen muß. Zum anderen steht Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung der Planung einer Abweichung durch das Unternehmen vor Antritt der Fahrt dadurch entgegen, daß er von den Beförderungsunternehmen verlangt, die Arbeit der Fahrer so zu planen, daß diese die Verordnung einhalten können.
Rechtsgebiete:Verordnung EWG Nr. 3820/85
Vorschriften:Verordnung EWG Nr. 3820/85 Art. 12, Verordnung EWG Nr. 3820/85 Art. 6,
Stichworte:Verkehr - Strassenverkehr - Sozialvorschriften - Abweichung von den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten, die zum Schutz der Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs und seiner Ladung vorgesehen sind - Tragweite, , (Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 12 und 15 Absatz 1),

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