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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.11.1989, Aktenzeichen: 75/88 



EUGH – Aktenzeichen: 75/88

Urteil vom 09.11.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Organ, bei dem der Beamte beschäftigt ist, der die ihm in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VIII des Statuts zuerkannte Befugnis ausübt, die vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen, ist nach dieser Vorschrift lediglich verpflichtet, den Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts, den die Stelle, die das frühere Ruhegehaltssystem verwaltet, aufgrund der in diesem System erworbenen Ansprüche berechnet hat, in die nach seiner eigenen Regelung zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre umzurechnen. Für die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages ist allein die nationale oder internationale Stelle zuständig, die das Ruhegehaltssystem verwaltet, dem der Betroffene vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften angeschlossen war. Sie unterliegt somit nicht der gerichtlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 11,
Stichworte:Beamte - Ruhegehälter - Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften - Modalitäten - Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts - Ausschließliche Zuständigkeit der Stelle, die das frühere Ruhegehaltssystem verwaltet - Gerichtliche Nachprüfung - Unzuständigkeit des Gerichtshofes, , ( Beamtenstatut, Anhang VIII, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 ),

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