JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.11.1989, Aktenzeichen: 386/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs - und Ausfuhrabgaben sind nicht anwendbar, wenn ein Importeur bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Erstattung von Eingangsabgaben gestellt hat, die vor ihrem Inkrafttreten entrichtet worden sind. Mangels einer einschlägigen gemeinschaftlichen Regelung stehen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die für Anträge auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben eine zwingende Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehen, ohne Fälle höherer Gewalt zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1430/79 |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 1430/79 Art. 19, VO Nr. 1430/79 Art. 2, |
| Stichworte: | Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs - oder Ausfuhrabgaben - Verordnung Nr. 1430/79 - Zeitliche Geltung - Unanwendbarkeit auf einen nach Inkrafttreten der Verordnung gestellten Antrag auf Erstattung von Eingangsabgaben, die vor ihrem Inkrafttreten entrichtet wurden - Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung - Anwendung des nationalen Rechts - Grenzen - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Nationale Rechtsvorschriften, die für Anträge auf Erstattung eine zwingende Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehen - Zulässigkeit, , ( Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 27 ), |
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