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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.11.1977, Aktenzeichen: 41-77 



EUGH – Aktenzeichen: 41-77

Urteil vom 09.11.1977


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS DANN , WENN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT DAVON ABHÄNGIG MACHEN , DASS DER BETROFFENE WÄHREND DER UNMITTELBAR VORHERGEHENDEN ZEIT FÜR EINE BESTIMMTE DAUER NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANSPRUCH AUF KRANKENGELD HATTE , WAS SICH WIEDERUM , SOWEIT HIER ERHEBLICH , DANACH BESTIMMT , DASS A ) VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT WURDEN UND B ) EIN ENTSPRECHENDER ANTRAG FORM- UND FRISTGERECHT GESTELLT WURDE ,

( I ) DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER DIESES MITGLIEDSTAATS DIE VERSICHERUNGSZEITEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT WURDEN , BERÜCKSICHTIGT , ALS HANDELTE ES SICH UM ZEITEN , DIE NACH DEN FÜR DIESEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND ,

( II ) DIE VORAUSSETZUNG , DASS FORM- UND FRISTGERECHT EIN ANTRAG EINZUREICHEN IST , ALS ERFÜLLT GILT , SOWEIT EIN SOLCHER ANTRAG NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES WOHNORTSTAATS ORDNUNGSGEMÄSS GESTELLT WORDEN IST.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.07.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 51, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.07.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 40, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.07.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 45,
Stichworte:SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄTSVERSICHERUNG - LEISTUNGEN - ANSPRUCH - ERWERB - BEZUG VON KRANKENGELD ALS VON DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS AUFGESTELLTE BEDINGUNG - ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSAMMENRECHNUNG - ANTRAG AUF LEISTUNGEN - EINREICHUNG - VORAUSSETZUNGEN, , ( VERORDNUNG DES RATES NR. 1408/71 , ARTIKEL 45 ),

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