JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.10.1997, Aktenzeichen: C-67/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Geräte, die sowohl als Fernkopierer als auch als Kopierer dienen und aus einer Abtastvorrichtung ("Scanner"), einer digitalen Vorrichtung (Speicher) und einer Druckvorrichtung (Laserdrucker) bestehen, der Unterposition 9009 12 00 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. Solche Geräte mit mehreren Funktionen, die sowohl in die Position 8517 als auch in die Position 9009 eingereiht werden können, sind nämlich nach der Allgemeinen Vorschrift 3c für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position einzureihen, die von den gleichermassen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannt ist, da zum einen die Allgemeine Vorschrift 3a, nach der die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den anderen vorgeht, ausgeschlossen ist, weil die in Betracht kommenden Tarifpositionen zu verschiedenen Kapiteln gehören, und da zum anderen die Allgemeine Vorschrift 3b nicht anwendbar ist, weil diese Geräte keine Funktion haben, anhand deren ihr wesentlicher Charakter ermittelt werden könnte. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2587/91, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Verordnung (EG) Nr. 1165/95 |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Verordnung (EWG) Nr. 2587/91, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I, Verordnung (EG) Nr. 1165/95, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Gerät, das aus einer Abtastvorrichtung, einer digitalen Vorrichtung und einer Druckvorrichtung besteht - Einreihung nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3c in die Unterposition 9009 12 00 der Kombinierten Nomenklatur, |
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