JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.10.1997, Aktenzeichen: C-291/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Gerichtshof kann nicht über eine Vorabentscheidungsfrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Daraus folgt, daß der Gerichtshof für die Beantwortung einer Frage nach der Auslegung des in Artikel 6 des Vertrages verankerten Verbotes jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht zuständig ist, wenn das nationale Gericht dem Gerichtshof nichts mitgeteilt hat, was annehmen ließe, daß sich dieses Gericht im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abzielt, veranlasst sehen könnte, Vorschriften anzuwenden, mit denen die Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im allgemeinen oder die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im besonderen gewährleistet werden soll. |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), EGV Art. 6, |
| Stichworte: | Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Frage, die im Rahmen eines Strafverfahrens gestellt wird, das keinen Anlaß zur Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gibt - Keine Zuständigkeit des Gerichtshofes, , (EG-Vertrag, Artikel 6 und 177), |
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