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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.10.1997, Aktenzeichen: C-21/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-21/96

Urteil vom 09.10.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 141 EAG-Vertrag ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht mehr berücksichtigt werden.

4 Ein Mitgliedstaat setzt die Richtlinie 84/466 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen nicht vollständig um und verstösst folglich gegen seine Umsetzungsverpflichtung aus dem EAG-Vertrag, wenn er

- es versäumt, die Kriterien für die Zulässigkeit der radiologischen und nuklearmedizinischen Anlagen festzulegen und zu gewährleisten, daß deren Mängel behoben werden oder die Anlagen stillgelegt werden, wenn sie den festgelegten Kriterien nicht mehr entsprechen;

- anstatt die Beschränkung der Zahl der Anlagen sowie ihre Lokalisierung zu gewährleisten, eine blosse Erfassung der Anlagen vornimmt, die mit einem Verteilungssystem ohne zwingende rechtliche Bedeutung verbunden ist;

- anstatt den Grossanlagen für Strahlentherapie und Nuklearmedizin Fachleute für Strahlenphysik zuzuordnen, lediglich durch Maßnahmen, die nicht den Charakter von Vorschriften haben, Ausschreibungen von Auswahlverfahren vorsieht, die die Ausbildung solcher Fachleute ermöglichen sollen.
Rechtsgebiete:EAG-Vertrag, Richtlinie 84/466/Euratom, Real Decreto Nr. 1132/1990 (Spanien)
Vorschriften:EAG-Vertrag Art. 141, EAG-Vertrag Art. 33, EAG-Vertrag Art. 161 Abs. 3, EAG-Vertrag Art. 192 Abs. 1, Richtlinie 84/466/Euratom, Real Decreto Nr. 1132/1990 (Spanien),
Stichworte:1 Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (EAG-Vertrag, Artikel 141), , 2 EAG - Gesundheitsschutz - Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen - Richtlinie 84/466 - Unvollständige Durchführung, , (Richtlinie 84/466/Euratom des Rates, Artikel 3 bis 5),

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