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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.10.1990, Aktenzeichen: 366/88 



EUGH – Aktenzeichen: 366/88

Urteil vom 09.10.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne Unterschied ihrer Rechtsnatur oder Form zulässig. Dies ist der Fall einer Internen Dienstanweisung, die von einem Organ erlassen wurde, um die Befugnisse seiner Bediensteten gegenüber Dritten im Rahmen von Kontrollen festzulegen, durch die die Beachtung des Gemeinschaftsrechts sichergestellt werden soll.

2. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ist es Sache der Mitgliedstaaten, gemäß den einzelstaatlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich unter anderem zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; die Kommission übt nur eine ergänzende Funktion aus.

Entsprechend dem durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 729/70 eingeführten Kontrollsystem sind Probenahmen und Analysen, die sich als notwendig erweisen, nicht von der Kommission, sondern von den Mitgliedstaaten entweder auf eigene Initiative im Rahmen ihrer in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vorgesehenen Kontrollpflicht oder auf Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 durchzuführen.

Die Kommission hat sich bei Erlaß der Internen Dienstanweisung 88/C 264/03, in der sie ihren Bediensteten die Befugnis verleiht, unabhängig von den Mitgliedstaaten Proben zu entnehmen, und in der sie die Modalitäten ihres Tätigwerdens festlegt, nicht darauf beschränkt, die geltenden Rechtsvorschriften zu erläutern, sondern sie hat, ohne dafür zuständig zu sein, über diese hinausgehen wollen. Die fragliche Dienstanweisung ist somit aufzuheben.
Rechtsgebiete:EWGV, VO Nr. 729/70/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 173, VO Nr. 729/70/EWG Art. 9, VO Nr. 729/70/EWG Art. 8,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Interne Dienstanweisung, die die Befugnisse der Bediensteten eines Organs gegenüber Dritten festlegt, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften - Kontrolle - Vorrangige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Ergänzendes Tätigwerden der Kommission - Grenzen, , ( Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 ),

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