JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: C-361/01 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt sich, dass die Befugnis des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder die von diesem gewählte zweite Sprache zu verwenden, wenn die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden ist, eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwendung der Verfahrenssprache darstellt und dass der Begriff der schriftlichen Mitteilungen daher eng auszulegen ist. Das Verfahren besteht aus der Gesamtheit der Handlungen, die bei der Behandlung einer Anmeldung vorzunehmen sind. Der Begriff Verfahrenshandlungen" umfasst deshalb alle Handlungen, die die Gemeinschaftsvorschriften für die Behandlung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke verlangen oder vorsehen, einschließlich derjenigen, die für diese Behandlung erforderlich sind, wie z. B. Benachrichtigungen, Berichtigungs-, Auskunftsersuchen oder andere Handlungen. Das Amt muss also alle diese Handlungen in der Sprache abfassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Im Gegensatz zu den Verfahrenshandlungen sind schriftliche Mitteilungen" im Sinne des Artikels 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung alle Mitteilungen, die inhaltlich keine Verfahrenshandlungen darstellen, wie z. B. die Schreiben, mit denen das Amt Verfahrenshandlungen übermittelt oder den Anmeldern Auskünfte erteilt. Da die Verwendung der zweiten Sprache in diesem Zusammenhang die rechtlichen Interessen eines Gemeinschaftsmarkenanmelders nicht beeinträchtigen kann, ist die Ungleichbehandlung, die sich aus der Verwendung der zweiten Sprache ergeben könnte, von geringer Bedeutung und zudem durch die Erfordernisse der Arbeitsfähigkeit des Amtes gerechtfertigt. ( vgl. Randnrn. 45-47, 96 ) 2. Die im EG-Vertrag enthaltenen Bezugnahmen auf die Verwendung der Sprachen in der Europäischen Union können nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste. ( vgl. Randnr. 82 ) 3. Die dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke durch Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke auferlegte Verpflichtung, eine zweite Sprache, die eine Sprache des [Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)] ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist", verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Sprachenregelung einer Einrichtung wie des Amtes ist das Ergebnis einer schwierigen Suche nach dem gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaftsteilnehmer und denen der Allgemeinheit, was die Verfahrenskosten betrifft, aber auch zwischen den Interessen der Gemeinschaftsmarkenanmelder und denen der anderen Wirtschaftsteilnehmer, was den Zugang zu Übersetzungen von Papieren, die Rechte verleihen, oder Verfahren betrifft, die, wie die Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren nach der Verordnung Nr. 40/94, mehrere Wirtschaftsteilnehmer betreffen. Der Rat hat folglich bei der Festlegung der Amtssprachen, die in den Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren als Verfahrenssprache verwendet werden können, wenn sich die Beteiligten nicht über die zu verwendende Sprache einigen können, das legitime Ziel verfolgt, eine Lösung der Sprachenfrage zu finden, die den Schwierigkeiten angemessen ist, die sich aus dem Fehlen einer solchen Vereinbarung ergeben. Außerdem hat der Rat die Amtssprachen zwar unterschiedlich behandelt, die von ihm getroffene Wahl, die auf die in der Europäischen Gemeinschaft bekanntesten Sprachen beschränkt war, ist jedoch sachgerecht und angemessen. ( vgl. Randnrn. 92-95 ) 4. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme ab; bei generellen Rechtsakten kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, ist keine besondere Begründung für die einzelnen technischen Entscheidungen erforderlich. Insoweit ermöglichen es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke betreffend die Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) hinreichend, die zugrunde liegende Begründung zu erkennen und zu überprüfen. ( vgl. Randnrn. 102-103 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 290, Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 115, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Sprachen des Amtes - Verpflichtung des Anmelders einer Gemeinschaftsmarke, eine zweite Sprache" als mögliche Verfahrenssprache für Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anzugeben - Übermittlung von schriftlichen Mitteilungen in der zweiten Sprache" - Bedeutung - Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, , (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 115 Absatz 4), , 2. Europäische Gemeinschaften - Sprachenregelung - Kein allgemeiner Grundsatz, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, in seiner Sprache verfasst sein müsste, , 3. Gemeinschaftsmarke - Sprachen des Amtes - Verpflichtung des Anmelders einer Gemeinschaftsmarke, eine zweite Sprache" als mögliche Verfahrenssprache für Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anzugeben - Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, , (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 115 Absatz 3), , 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke - Sprachen des Amtes, , (Artikel 253 EG, Verordnung des Rates Nr. 40/94), |
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