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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: C-285/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-285/01

Urteil vom 09.09.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beschäftigung im öffentlichen Dienst fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, sofern diese Beschäftigung nicht unter Artikel 48 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 4 EG) oder eine Einzelrichtlinie fällt, mit der in den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Anerkennung der Diplome eingeführt wird.

( vgl. Randnr. 39 )

2. Dass eine Stelle im öffentlichen Dienst nach nationalem Recht als Beamtenstelle qualifiziert wird, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob diese Stelle einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, darstellt. Reglementierter Beruf" ist nämlich ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff; die nationalen rechtlichen Einordnungen als Arbeiter, Angestellter oder Beamter oder als Beschäftigungsverhältnis, das dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegt, haben hingegen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedliche Inhalte und sind deswegen als Auslegungsmerkmal ungeeignet.

( vgl. Randnrn. 42-43 )

3. Die Feststellung des Bestehens des Examens, das die Ausbildung an der nationalen Schule für Gesundheitswesen eines Mitgliedstaats abschließt, die zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der öffentlichen Krankenhausverwaltung dieses Mitgliedstaats führt, ist als Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, anzusehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, für die Zwecke der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zu prüfen, ob ein Befähigungsnachweis, den ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der einen im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben möchte, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, als Diplom im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, und gegebenenfalls zu untersuchen, inwieweit die durch diese Diplome bescheinigten Ausbildungen hinsichtlich ihrer Dauer und der von ihnen abgedeckten Fächer vergleichbar sind. Ergeben diese Untersuchungen, dass es sich in beiden Fällen um ein Diplom im Sinne der Richtlinie handelt und dass diese Diplome gleichwertige Ausbildungen bescheinigen, so verstößt es gegen diese Richtlinie, wenn der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang dieses Angehörigen eines Mitgliedstaats zum Beruf eines Beamten des höheren Dienstes in der öffentlichen Krankenhausverwaltung davon abhängig macht, dass er die Ausbildung an der nationalen Schule für Gesundheitswesen erhalten und das Examen am Ende dieser Ausbildung bestanden hat.

( vgl. Randnr. 58, Tenor 1 )

4. Eine Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit stellt jede nationale Regelung dar, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung dieser durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheit durch einen Angehörigen eines Mitgliedstaats zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Dass der Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig gemacht wird, kann in sich nicht als Behinderung in diesem Sinne angesehen werden. Da nämlich der Zugang zu jeder neuen Stelle grundsätzlich Gegenstand des für diese Stelle vorgesehenen Einstellungsverfahrens ist, kann es, für sich genommen, Bewerber, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, nicht von der Ausübung ihres Arbeitnehmerrechts auf Freizügigkeit abhalten, wenn der Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats von der erfolgreichen Teilnahme an einem gleichartigen Einstellungsverfahren abhängig gemacht wird.

Es verstößt jedoch gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats ein in einem Mitgliedstaat erworbenes Diplom besitzt, das dem gleichwertig ist, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zu einem Beschäftigungsverhältnis in der öffentlichen Krankenhausverwaltung erforderlich ist, und der zuletzt genannte Mitgliedstaat die Aufnahme dieses Staatsangehörigen in das erwähnte Beschäftigungsverhältnis von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren für die Aufnahme in die nationale Schule für Gesundheitswesen dieses Mitgliedstaats abhängig macht, sofern eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Auswahlverfahren erforderlich ist, um Zugang zu der Ausbildung an dieser Schule zu erhalten, die ihrerseits den Zugang zur betreffenden Beschäftigung bedingt.

( vgl. Randnrn. 95-97, 101, 112, Tenor 2 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 39, Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 1, Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 2, Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 3, Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 4,
Stichworte:1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 - Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 4 EG], Richtlinie 89/48 des Rates), , 2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 - Begriff reglementierter Beruf" - Unbeachtlichkeit der nationalen rechtlichen Einordnungen, , (Richtlinie 89/48 des Rates), , 3. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Richtlinie 89/48 - Begriff Diplom" - Bestehen des Examens, das die Ausbildung an der nationalen Schule für Gesundheitswesen eines Mitgliedstaats abschließt - Einbeziehung - Gleichwertigkeit eines solchen Diploms und eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms - Beurteilung durch das nationale Gericht, , (Richtlinie 89/48 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a), , 4. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Zugang zum öffentlichen Dienst in der Krankenhausverwaltung für Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms, das dem im Aufnahmemitgliedstaat verlangten gleichwertig ist, nur nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren für die Aufnahme in eine nationale Schule für Gesundheitswesen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]),

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