JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: C-25/02
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Beachtung des Verbotes mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die zu den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, deren Einhaltung der Gerichtshof zu sichern hat, ist eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jeder Handlung der Gemeinschaftsorgane. ( vgl. Randnrn. 25, 28, Tenor 1 ) 2. Die Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 86/457 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin und 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, wonach die Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin einige Abschnitte in Vollzeit umfassen muss, sind mit dem Verbot mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 76/207 nicht unvereinbar. Zwar benachteiligt ein solches Erfordernis nämlich erheblich mehr Personen weiblichen Geschlechts als solche des anderen Geschlechts, doch ist es als durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt anzusehen, da der Gemeinschaftsgesetzgeber vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass dieses Erfordernis es dem Arzt ermöglicht, durch die Beobachtung von Krankheitsbildern bei Patienten in ihrer zeitlichen Entwicklung die erforderliche Erfahrung zu erwerben und ausreichende Erfahrung mit den unterschiedlichen Situationen zu sammeln, die sich speziell in einer allgemeinmedizinischen Praxis zeigen können. ( vgl. Randnrn. 35, 40, 42, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg |
| Vorschriften: | Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Art. 5, Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise Art. 34, Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg Art. 1, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaft, , 2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Richtlinien 86/457 und 93/16 - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin - Erfordernis, einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung zu absolvieren - Beurteilung im Hinblick auf den Grundsatz des Verbotes mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts - Zulässigkeit, , (Richtlinie des Rates 76/207, 86/457, Artikel 5 Absatz 1 und 93/16, Artikel 34 Absatz 1), |
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"EUGH - 09.09.2003, C-25/02" © JuraForum.de — 2003-2012
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